Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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. 10. 
Die Bezirksthierärzte oder deren Stellvertreter haben über die in jedem Jahre statt- 
gehabten Untersuchungen und deren Ergebnisse ein Tagebuch zu führen (Formular A). 
In gleicher Weise haben die Kreisthierärzte die Verhandlungen in Berufungsfällen zu 
constatiren (Formular B). 
Die Einträge in diesen Tagebüchern sind jeweilig von sämmtlichen Commissionsmit- 
gliedern zu unterzeichnen. 
–S. 11. 
Für jeden bei der Untersuchung als tauglich befundenen Zuchtstier wird ein bis zur 
nächstjährigen regelmäßigen Untersuchung giltiger Erlaubnißschein (Formular C) ausgestellt, 
welchen sämmtliche Commissionsmitglieder zu unterzeichnen haben. 
g. 12. 
Der Bezirksthierarzt oder dessen Stellvertreter hat für die regelmäßigen Untersuchungen 
nach F. 3 außer den treffenden Reisegebühren da, wo nur ein einziger Stier der fraglichen 
Art in derselben Ortsmarkung zu untersuchen ist, zwei Mark und wo es deren mehrere sind, 
je eine Mark anzusprechen. 
Bei außerordentlichen Untersuchungen nach F. 4 und bei Berufungen nach S§F. 7 mit 9 
beziehen die Thierärzte die regulativmäßigen Diäten und Reisegebühren. 
Die übrigen Commissionsmitglieder versehen ihre Function der Regel nach unentgeltlich; 
jedoch können die zur Berufungsentscheidung aus anderen benachbarten Gemeinden ausgewählten 
Sachverständigen, je nachdem ihre Theilnahme nur einen Zeitaufwand von nicht über einen 
halben Tag erfordert oder sich auf einen ganzen Tag erstreckt, eine Gebühr von drei beziehungs- 
weise sechs Mark liquidiren. 
G. 13. 
Bei Untersuchungen nach S##. 3 und 4 liegt die Bezahlung der sich berechnenden 
Reise= und Untersuchungsgebühren dem Zuchtstierhalter ob, insoweit nicht hiefür die betreffende 
Gemeinde nach Maßgabe des Art. 55 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des 
Rheins beziehungsweise des Art. 40 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom 29. April 1869 
eintritt oder dem Thlerarzte die unentgeltliche Untersuchung der Gemeindestiere gegen eine 
Vergütung aus der Districtscassa übertragen ist. In den Fällen des KF. 4 lit. b hat jedoch
	        
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