Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Formular C. 
Erlanbnißschein. 
Der untenbezeichnete Zuchtstier 9nr. in „Gemeinde ... .. . : 
k. Bezirksandntts ist heute gemäß 8. .. der Koͤniglichen Allerhöchsten Verordunng 
v on , „die Hebung der Rindviehzucht in den Gemeinden, hier den Vollzug des 
Artikels 111 Absatz 1 des Polizeistrafgesetzbuchs betreffend“ commissionell untersucht und hiebei 
zur Zuchtl tanglich befunden worden. 
Hierüber wird gegenwärtiger, bis zur nächstjährigen ordentlichen Untersuchung giltiger Er- 
laubnißschein ausgestellt. 
(Folgen die Unterschriften.) 
Beschreibung des Zuchtsitleres. 
Alter: 
Race: 
Farbe: 
Abzeichen:
	        
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