K59. 687
§. 3.
Die in F. 7 Ziffer 10, §. 13 Abs. 3 und in §. 19 der Gerichtsvollzlehergebühren-
Ordnung enthaltene progentable Gebühr wird für Beträge bis zu 900 / auf 1 Prozent, für
den Betrag von mehr als 900 ¾ bis zu 1800 J/ einschließlich auf ise Prozent, und für
weitere Beträge auf 1/6 Prozent festgesetzt.
Ergibt sich im Gesammtbetrage der Gebühr ein Bruchtheil eines Pfennigs, so bleibt
derselbe außer Ansatz.
g. 4.
Eine besondere Vergütung für Papier findet nicht statt.
g. B5.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft.
Hochenschwangau, den 26. November 1875.
L u d w i g.
Dr. von Fäustle.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär,
Ministerialrath Röckelein.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Gebühren der Zeugen und Sachpverständigen, sowie
dic Reisekosten der Parteien in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, ferner die Unterhaltsgelder bei der
Personalhaft betreffend.
Ludwig l.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir haben Uns bewogen gefunden, Unsere Verordnung vom 13ten Juni 1870,
die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, sowie die Reisekosten der Parteien in bürger-
112