Contents: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Nichtberechtigung 
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2140 
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2180 
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Verfügung nicht in der Weise treffen, 
daß ein anderer zu bestimmen hat, 
ob sie gelten oder nicht gelten soll. 
Der Erblasser kann die Bestimmung 
der Person, die eine Zuwendung er- 
halten soll, sowie die Bestimmung 
des Gegenstandes der Zuwendung 
nicht einem anderen überlassen. 2192. 
Der Vorerbe kann für Verwendungen 
auf Gegenstände, die er nicht heraus- 
zugeben hat, nicht Ersatz verlangen 
s. Erblasser — Testament. 
N. eines Dritten, sich darauf zu be- 
rufen, daß der Vorerbe auch nach 
dem Eintritt des Falles der Nach- 
erbfolge über Nachlaßgegenstände in 
dem gleichen Umfange verfügen kann 
wie vorher s. Erblasser — Testa- 
ment. 
N. des Vermächtnisnehmers die Be- 
seitigung von Rechten zu verlangen, 
mit denen der vermachte Gegen- 
stand belastet ist s. Erblasser — 
Testament. 
Der Vermächtnisnehmer kann das 
Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, 
wenn er es angenommen hat. 
Über einen der 
Nachlaßgegenstand kann der Erbe 
nicht verfügen. 
Gläubiger des Erben, die nicht zu 
den Nachlaßgläubigern gehören, können 
sich nicht an die der Verwaltung des 
Testamentsvollstreckers unterliegenden 
Nachlaßgegenstände halten. 
Wegen Nachlaßverbindlichkeiten, die 
nicht auf einem Vermächtnis oder 
einer Auflage beruhen, sowie wegen 
bedingter und betagter Vermächtnisse 
oder Auflagen kann der Testaments- 
vollstrecker die Üüberlassung der Nach- 
laßgegenstände nicht verweigern, wenn 
der Erbe für die Berichtigung der 
Verbiwlichkeiten oder für die Voll- 
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
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Verwaltung des 
Testamentsvollstreckers unterliegenden 
  
  
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2220 
27 
691 
1611 
1622 
1630 
1634, 
1641 
1644 
1645 
1656 
Nichtberechtigung 
ziehung der Vermächtnisse oder Auf- 
lagen Sicherheit leistet. 
s. Auftrag — Auftrag 664. 
Der Erblasser kann den Testaments- 
vollstrecker nicht von den ihm nach 
den 88 2215, 2216, 2218, 2219 ob- 
liegenden Verpflichtungen befreien. 
Verein s. Auftrag — Auftrag 
664. 
Verwahrung. 
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht 
berechtigt, die hinterlegte Sache bei 
einem Dritten zu hinterlegen. 
Verwandtschaft. 
N. des Bedürftigen wegen einer Be- 
schränkung des Unterhaltsanspruchs 
andere Unterhaltspflichtige in An- 
spruch zu nehmen s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
Die Tochter kann eine Aussteuer nicht 
verlangen, wenn sie für eine frühere 
Ehe von dem Vater oder der Mutter 
eine Aussteuer erhalten hat. 
Die Vertretung des Kindes steht dem 
Vater insoweit nicht zu, als nach 
§ 1795 ein Vormund von der Ver- 
tretung des Mündels ausgeschlossen ist. 
1696, 1702, 1707 N. der Mutter 
zur Vertretung des Kindes s. Kind 
— Verwandtschaft. 
Der Vater kann nicht in Vertretung 
des Kindes Schenkungen machen. 
Der Vater kann Gegenstände, zu 
deren Veräußerung die Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts erforder- 
lich ist, dem Kinde nicht ohne diese 
Genehmigung zur Erfüllung eines 
von dem Kinde geschlossenen Ver- 
trags oder zu freier Verfügung über- 
lassen. 
Der Vater soll nicht ohne Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts 
ein neues Erwerbsgeschäft im Namen 
des Kindes beginnen. 
Steht dem Vater die Verwaltung des 
seiner Nutznießung unterliegenden Ver- 
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