Nichtberechtigung
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Verfügung nicht in der Weise treffen,
daß ein anderer zu bestimmen hat,
ob sie gelten oder nicht gelten soll.
Der Erblasser kann die Bestimmung
der Person, die eine Zuwendung er-
halten soll, sowie die Bestimmung
des Gegenstandes der Zuwendung
nicht einem anderen überlassen. 2192.
Der Vorerbe kann für Verwendungen
auf Gegenstände, die er nicht heraus-
zugeben hat, nicht Ersatz verlangen
s. Erblasser — Testament.
N. eines Dritten, sich darauf zu be-
rufen, daß der Vorerbe auch nach
dem Eintritt des Falles der Nach-
erbfolge über Nachlaßgegenstände in
dem gleichen Umfange verfügen kann
wie vorher s. Erblasser — Testa-
ment.
N. des Vermächtnisnehmers die Be-
seitigung von Rechten zu verlangen,
mit denen der vermachte Gegen-
stand belastet ist s. Erblasser —
Testament.
Der Vermächtnisnehmer kann das
Vermächtnis nicht mehr ausschlagen,
wenn er es angenommen hat.
Über einen der
Nachlaßgegenstand kann der Erbe
nicht verfügen.
Gläubiger des Erben, die nicht zu
den Nachlaßgläubigern gehören, können
sich nicht an die der Verwaltung des
Testamentsvollstreckers unterliegenden
Nachlaßgegenstände halten.
Wegen Nachlaßverbindlichkeiten, die
nicht auf einem Vermächtnis oder
einer Auflage beruhen, sowie wegen
bedingter und betagter Vermächtnisse
oder Auflagen kann der Testaments-
vollstrecker die Üüberlassung der Nach-
laßgegenstände nicht verweigern, wenn
der Erbe für die Berichtigung der
Verbiwlichkeiten oder für die Voll-
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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Verwaltung des
Testamentsvollstreckers unterliegenden
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Nichtberechtigung
ziehung der Vermächtnisse oder Auf-
lagen Sicherheit leistet.
s. Auftrag — Auftrag 664.
Der Erblasser kann den Testaments-
vollstrecker nicht von den ihm nach
den 88 2215, 2216, 2218, 2219 ob-
liegenden Verpflichtungen befreien.
Verein s. Auftrag — Auftrag
664.
Verwahrung.
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht
berechtigt, die hinterlegte Sache bei
einem Dritten zu hinterlegen.
Verwandtschaft.
N. des Bedürftigen wegen einer Be-
schränkung des Unterhaltsanspruchs
andere Unterhaltspflichtige in An-
spruch zu nehmen s. Kind — Ver-
wandtschaft.
Die Tochter kann eine Aussteuer nicht
verlangen, wenn sie für eine frühere
Ehe von dem Vater oder der Mutter
eine Aussteuer erhalten hat.
Die Vertretung des Kindes steht dem
Vater insoweit nicht zu, als nach
§ 1795 ein Vormund von der Ver-
tretung des Mündels ausgeschlossen ist.
1696, 1702, 1707 N. der Mutter
zur Vertretung des Kindes s. Kind
— Verwandtschaft.
Der Vater kann nicht in Vertretung
des Kindes Schenkungen machen.
Der Vater kann Gegenstände, zu
deren Veräußerung die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erforder-
lich ist, dem Kinde nicht ohne diese
Genehmigung zur Erfüllung eines
von dem Kinde geschlossenen Ver-
trags oder zu freier Verfügung über-
lassen.
Der Vater soll nicht ohne Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts
ein neues Erwerbsgeschäft im Namen
des Kindes beginnen.
Steht dem Vater die Verwaltung des
seiner Nutznießung unterliegenden Ver-
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