Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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8. 
Das in 8. 8 der Hausorbnung für die Arbeitshäuser vom 7. Januar 1872 für 
Gefangene unter sechzehn Jahren anstatt des Arbeitsverdienstes bestimmte Geschenk darf den 
Betrag von monatlich 50 Pfennigen nicht übersteigen. 
3. 
Der höchste Betrag einer Arbeits-Prämie gemäß §. 60 Abs. V und VI der Haus- 
Ordnung für die Polizeianstalten vom 12. Juni 1862 wird auf neun Mark festgesetzt. 
8. 4. 
(Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1876 in Kreft. 
Hohenschwangau, den 26, November 1875. 
Ludwig. 
v. Pfeufer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath Graf von Hundt. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, den Fleisch-, Getreide= und Mehl-Aufschlag und die 
Rückvergütung der Aufschläge in den Gemeinden der Landestheile diesseits des Rheins betr. 
Cudwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von BLayern, Franken und in Schwaben etc. etc. 
Wir finden Uns in Rücksicht auf die bevorstehende Einführung der Reichswährung 
bewogen, auf Grund der Artikel 40 und 41. der Gemeinde-Ordnung für die Landesthelle 
diesseits des Rheins vom 29. Aprll 1869 zu verordnen, was folgt:
	        
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