Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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35 J von 50 Kllogramm oder dem Centner, dann 
1 „ vom Kilogramm eingeführten Mehles dieser Getreidearten; 
35 „ von 50 Kilogramm oder dem Centner, dann 
1 „ vom Kilogramm eingeführten Brodes. 
2. # 
Pferdefleisch und Geflügel fallen nicht unter den Fleischausschlag. Zur Einführung 
elnes Ausschlages auf Wilppret, dann auf Haber, Futtermehl, Kochgerste und Hülsenfrüchte ist 
die in Art. 40 Abs. 4 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins vor- 
gesehene Genehmigung erforderlich; in Gemeinden, in welchen zur Zeit ein derartiger Aufschlag 
besteht, dürfen die dermaligen Sätze ohne jene Genehmigung nicht überschritten werden. 
K. 3. 
Wir behalten Uns vor, denjenigen Gemeinden, welche den Fleisch-, Getreide= oder 
Mehloufschlag zur Zeit in höheren, als den in. F. 1 bezeichneten Sätzen beziehen, den Fort- 
bezug dieser höheren Sätze zu bewilligen, wenn mit Rücksicht auf den Haushalt der betreffenden 
Gemeinde ein Bedürfniß hiefür vorhanden ist. 
F. 4. 
Der Anspruch auf Rückvergütung bei der Auefuhr der in der gegenwärtigen Verord- 
nung behandelten ausschlagspflichtigen Producte ist im Allgemeinen bedingt: 
a) durch den Nachweis, daß der Aufschlag entrichtet wurde; 
b) durch die Beobachtung der zur Controle und Sicherung des Gefälles in Bezug 
auf die Rückvergütung von den Gemeinden erlassenen Vorschriften, welche jedoch den 
Handel und die Production nicht unnsthig erschweren dürfen. 
g. b. 
Für Getreide, welches unvermahlen aus dem Gemeindebezirke wieder verbracht wird, 
ferner für Thiere, welche im lebenden Zustande wieder aus dem Gemeindebezirke ausgeführt 
werden, so wie für Gegenstände, welche durch den Gemeindebezirk nur transitiren, ist der Auf- 
schlag, wenn ein solcher aus besonderen Rücksichten der Controle erhoben worden sein sollte, im 
vollen Betrage zurückzuvergüten.
	        
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