Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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ist dieselbe bis zu einer von Unserem Staatsministerium des Innern verfügten Aenderung 
an Producenten und Händler auch ferner zu gewähren. 
G. 10. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1876 in den Landestheilen 
diesseits des Rheins in Wirksamkeit. 
Mit diesem Tage erlöschen die Verordnungen vom 28. Juni 1869, vom 22. Decem- 
ber 1871 und vom 6. December-1872, den Fleisch-, Getreide= und Mechlaufschlag und die 
Rückvergütung der Aufschläge in den Gemeinden der Landestheile diesseits des Rheins betreffend. 
Hohenschwangau, den 27. November 1875. 
Ludwig. 
v. Pfeufer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsecretär, 
Ministerialrath Graf von Hundt. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Maximalsätze des Fleischouffchlages und die Rück- 
vergütung bei der Ausfuhr aufschlagspflichtiger Producte in den Gemeinden der Pfalz betr. 
Cudwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir finden Uns in Rücksicht auf die bevorstehende Einführung der Reichswährung be- 
wogen, auf Grund der Artikel 31 und 32 der Gemeinde-Ordnung für die Pfalz vom 29. April 
1869 zu verordnen, was folgt: 
S. 1. 
Bei der Erhebung des Fleischaufschloges dürfen, insoferne nicht nach §. 3 der gegen- 
wärtigen Verordnung Ausnahmen zugelassen sind, nachstehende Sätze nicht überschritten werden: 
1) 4 /X/ 30 7 von einem Ochsen, 
2) 2 „ 60 „ von einem Stiere, Rinde oder einer Kuh,
	        
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