Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Königlich Allerhöchste Verordnung, die Gebühren der Advocaten und Rechtspraktikanten 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betr. 
Ludwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Nachdem mit dem 1. Januar 1876 die Reichswährung in Kraft tritt, so haben 
Wir Unsere Verordnung vom 22. August 1873, die Gebühren der Advocaten und Rechts- 
praktikanten in bürgerlichen Rechtsstreitigkelten betreffend, elner genauen Revlsion unterwerfen 
lassen und verordnen demgemäß, wie folgt: 
Erste Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Der Betrag der Gebühren der Advocaten als Gewalthaber oder Beistände der Parteien 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet sich, soweit nicht ein in Mitte liegendes statthaftes 
Uebereinkommen Maß oder die gegenwärtige Verordnung dem richterlichen Ermessen Raum gibt, 
nach den in dieser Verordnung enthaltenen Tarsätzen. 
Artikel 2. 
Wo die gegenwärtige Verordnung die Gebühren nach Classen festsetzt, umfeßt: 
die I. Classe Sachen im Werthsbetrage bis zu 100 -#, 
die II. Classe Sachen im Werthsbetrage von über 100 ¾ bis zu 300 J, 
die III. Classe Sachen im Werthsbetrage von über 300 M. bis zu 500 J, 
die IV. Classe Sachen im Werthsbetrage von über 500 X# bis 900 M, 
die V. Classe Sachen im Werthsbetrage von über 900 J“ bis 1600 J, 
die VI. Classe Sachen im Werthsbetrage von über 1600 M. 
Bei der Werthsberechnung des Streitgegenstandes sind die Bestimmungen der Artikel 
4 und 5 Absatz 2 der Prozeßordnung anzuwenden und im Uebrigen die Anhaltspunkte zu 
berücksichtigen, welche sich aus den Prozeßacten und der Verhandlung ergeben.
	        
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