Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Artikel 8. 
Für Dienstreisen erhalten die Advocaten, wenn die Entfernung über 3 Kilometer be- 
trägt, außer den Gebühren für die betreffenden Geschäfte noch Taggeld von 14 1 für den 
ganzen, und von 7 “ für den halben Tag. Ist das Geschäft an einem außerhalb Bayerns 
gelegenen Orte vorzunehmen, so erhöht sich das Taggeld um die Hälfte. Für Uebernachten 
gebührt dem Advocaten außer dem Taggelde eine Entschädigung von 6 4 
Das Taggeld wird für die außerhalb des Wohnortes wirklich zugebrachte Zeit nach 
Kalendertagen berechnet. Eine Abwesenheit bis zu sechs Stunden gilt für einen halben, eine 
Abwesenheit bis zu zwölf Stunden einschließlich für einen ganzen Tag. Bei einer Abwesenheit 
von mehr als zwölf Stunden eines Kalendertages kann das Taggeld für einen und einen halben 
Tag berechnet werden. 
Außer dem Taggelde und der Entschädigung für Uebernachten werden den Advocaten 
ihre Auslagen für Fahrtaren und besonderes Fuhrwerk vergütet. Bei Benützung der Eisen- 
bahn gebührt ihnen die Taxe für die zweite Wagenclasse nebst Vergütung der auf die Fahrt 
oder den Gepäcktransport zu und von den Bahnhäfen bestrittenen ortsüblichen Auslagen. Bei 
Benützung besonderen Fuhrwerks gebührt den Advocaten der ortsübliche Preis und zwar letzte- 
rer auch dann, wenn sie ihr eigenes Fuhrwerk benützen; ist das Geschäft an einer Etsenbahn= 
station vorzunehmen, so dürfen sie sich eines besonderen Fuhrwerks statt der Eisenbahn nur 
dann bedienen, wenn die Kosten dadurch nicht vermehrt werden oder durch die Benützung der 
Eisenbahn ihre Abwesenheit vom Wohnorte um mehr als zwei Stunden verlängert würde. 
Nimmt ein Advocat auf der nämlichen Reise mehrere Geschäfte vor, so darf er die 
Reiseentschädigung nur einmal ansetzen und hat dieselbe auf die verschiedenen Geschäfte in bil- 
liger Weise zu vertheilen. 
- Artikel 9. 
Für die zur Zustellung an eine Gegenpartei oder zur Hinterlegung bei Gericht von 
den Advocaten zu fertigenden und zu beglaubigenden Abschriften von Entscheidungen, Anwalts- 
acten oder sonstigen Schriftstücken wird denselben für den ersten Bogen, und soferne nur ein 
einziger Bogen verwendet wurde, für diesen, auch wenn der erste oder einzige Bogen nur theil- 
weise beschrieben ist, eine Abschreibgebühr von 1 —4, und bei den folgenden Bogen für jede 
Seite — die Seite zu 25 Zeilen und die Zeile zu 12 Sylben gerechnet — eine Abschreib- 
gebühr von 12 Pfennig bewilligt. ·
	        
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