Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Jede begonnene Seite wird für voll gerechnet. 
Für die Reinschrift von Originallen wird, soweit die gegenwärtige Verordnung nicht 
anders bestimmt, keine Gebühr bewilligt. 
Für Papler kann keine besondere Gebühr in Ansatz gebracht werden. 
Artikel 10. 
Für Correspondenzen haben die Advocaten außer ihren Auslagen für Postporto, Tele- 
gramme und etwa erforderliche Botenlöhne nichts anzusprechen. 
Für Porto der vom Advocaten abgesendeten Poststücke kann auch eine Pauschalsumme 
von 3 —/¾ für jeden Rechtszug angerechnet werden. 
Artikel 11. 
Für Eincossirung von Geldern oder Werthpapieren für die Partei nebst Ablieferung 
an Letztere oder für deren Rechnung an einen Dritten gebührt den Advocaten bis zum Betrage 
von 1000 „X ein Procent, von da bis zu 4000 „X ein halbes Procent, und für jeden weiteren 
Betrag ein fünftel Procent. 
Artikel 12. 
Für die gerichtliche Hinterlegung von Geldern oder Werthpapieren haben die A- 
vocaten, wenn sie dieselben für eine Partei eincassirt und hiefür die im Artikel 11 bestimmte 
Gebühr bezogen haben, keine weitere Gebühr, andernfalls bis zum Betrage von 1000./ ein 
halbes Procent, von da bis zu 4000 J/¼ ein viertel Procent und für jeden weiteren Betrag 
ein zehntel Procent zu beanspruchen. 
Für die Mittheilung darüber, daß die Hinterlegung geschehen ist, darf nur, wenn die 
Mittheilung durch Anwaltsact erfolgt ist, eine Tare und zwar von 90 -J in Ansatz gebracht 
werden. Geschieht die Hinterlegung bel einer Bank oder öffentlichen Casse, so hat der Advocat 
hiefür unter den Voraussetzungen des Absatz 1 die daselbst bestimmte Gebühr, und für die 
etwa erforderliche Hinterlegung der hierüber ertheilten Bescheinigung bei Gericht eine Gebühr 
von 90 J anzusprechen. 
Artikel 13. 
Für Gänge zu den Gerichten oder sonstigen Behörden, Abholung von Entscheidungen 
oder sonstigen Actenstücken, für die über Auslieferung derselben ertheilten Bescheinigungen, Ver-
	        
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