Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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bringung von Schreiben und Acten zur Post und ähnliche Bemühungen dürfen Gebühren nicht 
angesetzt werden. 
Artikel 11. 
Die Gebühr für eine einfache Vorstellung einschließlich der Mittheilung an die Gegen- 
partei, wo eine solche erforderlich ist, sowie der etwaigen nachträglichen Beibringung von 
Aufklärungen und Urkunden beträgt, gleichviel ob dieselbe schriftlich eingereicht oder zu Protocoll 
erklärt wird, bei den Einzelngerichten 1-4 80 J, bel anderen Gerichten 3/ 60 J. 
Unterbleibt die Vorstellung aus einem außerhalb der Person des Advocaten liegenden 
Grunde, so kann derselbe die Hälfte der vorbezeichneten Gebühr in Anspruch nehmen. 
Der Anwalt der Gegenpartei hat, wenn derselben von der Anbringung einer einfachen 
Vorstellung Kenntniß gegeben oder Letztere zugestellt worden ist, für die Einsicht der Vorstellung 
und der Belege, sowie Abgabe etwaiger Bemerkungen oder Erinnerungen die in Absatz 1 be- 
stimmte Gebühr anzusprechen. 
Artikel 15. 
Die Gebühr für ein bei einem Einzelnrichter, Gerichts= oder Senatsvorstande mündlich 
oder schriftlich angebrachtes Gesuch um Erlassung, Abänderung oder Außhebung einer Vorsichts- 
oder einstweiligen Verfügung beträgt 2.A; jene für Vertretung oder Verbeistandung einer Partei 
bei einer Verhandlung vor einem Einzelnrichter, Gerichts= oder Senatsvorstande über ein 
solches Gesuch ebenfalls 2 J/l; jene für Veranlassung des Eintrages einer das Verbot der Ver- 
äußerung und weiteren Belastung von Immobilien enthaltenden Vorsichtsverfügung im Hypo- 
thekenbuche einschließtich der Veranlassung der Mittheilung, daß dies geschehen, an die Gegen- 
partei 3 M. 
Die Bestimmung des Artikels 14 Absatz 2 findet hieher entsprechende Anwendung. 
Artikel 16. 
Die Gebühr für ein Gesuch um Ertheilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertlgung 
beträgt 90 Pfennig und jene für Vertretung oder Verbeistandung bei der hierauf stattfindenden 
Verhandlung vor dem Gerichtsvorstande 1-/K 80 J. 
Artikel 17. 
Die Gebühr für Verzögerungsbeschwerden nach Artikel 56 und 57 der Prozeßordnung 
beträgt 1 /4 35 J.
	        
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