Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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pfanges, so ist dies von dem bestellenden Boten auf dem Behändi- 
gungsscheine unter näherer Angabe des Grundes zu vermerken. 
5) Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil 
der Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Zeträge an Porto, 
Behändigungsgebühr rc nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand 
allein die Aushändigung an den Adressaten nicht, und werden die Be- 
träge in solchem Falle vom Absender eingezogen. Wird die Annahme 
dagegen aus einem andern Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, 
daß Niemand von den unter Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen 
angetroffen wird: so sind die von Behörden oder Notaren ausgehenden 
Schreiben an die Stuben= oder Hausthür des ##bressaten zu befestigen, 
die von Privatpersonen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar 
zu erachten und zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die Be- 
festigung an die Thür bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß 
die Wohnung, an deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem 
Mdressaten wirklich (als Miether, Nutznießer oder Eigenthümer 2c.) 
gehört. 
In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behän- 
digungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
zim Die Porto= bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungs- 
schein müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressaten 
entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der 
Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung des 
Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf 
Grund des vollzogen zurückkommenden Behändigungsscheins von dem Absender 
eingezogen. Falls die Behändigung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur 
das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte und 
bz. die Einschreibgebühr zum Ansatz. 
g. 36. 
Berechtignng des 1 Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen 
—* abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen 
n.
	        
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