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pfanges, so ist dies von dem bestellenden Boten auf dem Behändi-
gungsscheine unter näherer Angabe des Grundes zu vermerken.
5) Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil
der Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Zeträge an Porto,
Behändigungsgebühr rc nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand
allein die Aushändigung an den Adressaten nicht, und werden die Be-
träge in solchem Falle vom Absender eingezogen. Wird die Annahme
dagegen aus einem andern Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein,
daß Niemand von den unter Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen
angetroffen wird: so sind die von Behörden oder Notaren ausgehenden
Schreiben an die Stuben= oder Hausthür des ##bressaten zu befestigen,
die von Privatpersonen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar
zu erachten und zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die Be-
festigung an die Thür bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß
die Wohnung, an deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem
Mdressaten wirklich (als Miether, Nutznießer oder Eigenthümer 2c.)
gehört.
In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behän-
digungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
zim Die Porto= bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungs-
schein müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressaten
entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der
Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung des
Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf
Grund des vollzogen zurückkommenden Behändigungsscheins von dem Absender
eingezogen. Falls die Behändigung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur
das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte und
bz. die Einschreibgebühr zum Ansatz.
g. 36.
Berechtignng des 1 Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen
—* abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen
n.