Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Artikel 31. 
Die Gebühr für die Darstellung des Sachverhaltes beträgt ohne Rücksicht 
auf die Classe im contradictorischen Verfahren 3 J/ 60 J, in Versäumungsfällen die Hölfte. 
Für das dem Gerichtsvollzieher erklärte Verlangen einer Abänderung wird eine Gebühr 
nicht bewilligt. 
Für die Verhandlung vor dem Vorsitzenden im Falle daß eine Abänderung verlangt 
worden ist, beträgt die Gebühr 1-4 80 J. 
Derjenige Anwalt, welcher die Abänderung verlangt hat, kann jedoch die letztere 
Gebühr nur dann ansetzen, wenn seinem Verlangen entsprochen worden ist. 
Artikel 32. 
Eine Gebühr von 3 Jx 60 J wird bewilligt für: 
1) das Verzeichniß der vorzuführenden Zeugen (Artikel 412 der Prozeßordnung); 
2) eine Nebenintervention; 
3) ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; 
4) den Antrag auf Erlassung der in Artikel 658 der Prozeßordnung bezeichneten Auf- 
forderung; 
5) schristliche Eingaben nach Artikel 421 der Prozeßordnung; 
6) Gesuche um Beweisaufnahme zum ewigen Gedächtniß; 
7) Ablehnung eines Sachverständigen (Art. 439 der Prozeßordnung); · 
8) eine Erklärung nach Art. 127 Abs. 3 der Prozeßordnung, sowie die Antwort darauf; 
9) eine Streitverkündung ohne Gewährschaftsklage. 
Artikel 33. 
Für Vertretung oder Verbeistandung einer Partei bei einer Beweisaufnahme oder 
Vergleichsverhandlung in der Sitzung oder vor einem beauftragten Richter, bei einer nach 
Artikel 155 Absatz 2 der Prozeßordnung stattfindenden Vernehmung einer Partei am Wohnorte 
derselben und in ähnlichen Fällen beträgt die Gebühr für jede Stunde 2 
Im Falle der Vernehmung einer Partei oder einer in den Rechtsstreit beigeladenen 
Person in der Sitzung, sowie für die bei einer der in Absatz 1 erwähnten Verhandlungen 
etwa gestellten Anträge z. B. auf Verwerfung eines Zeugen, findet keine besondere Gebühr statt. 
Wurde nach einer Beweisaufnahme oder Vergleichsverhandlung, welche in der Sitzung
	        
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