Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

60. 711 
stattgefunden hat, unmittelbar über die Hauptsache verhandelt, so wird die in Absatz 1 bestimmte 
Gebühr nur dann, wenn die Beweisaufnahme oder Vergleichsverhandlung über 2 Stunden 
gedauert hat, und nur für die die Dauer von zwei Stunden übersteigende Zeit bewilligt. 
Ist bei der in Absatz 1 bezeichneten Sitzung oder Tagfahrt ein Vergleich zu Stande 
gekommen, so kann an Stelle der dort bestimmten Gebühr der Ansatz für eine mündliche 
Rechtsvertheidigung in der Hauptsache gemacht werden. 
Artikel 34. 
Eine Gebühr von 1/ wird bewilligt für: 
1) ein mündliches oder schriftliches Ersuchen an den Gerichts= oder Senatsvorstand um 
Anberaumung einer Sitzung zur sofortigen Verhandlung bei Gefahr auf Verzug; 
2) die Anzeige an die Gegenpartei über die erfolgte Bestellung als Anwalt; 
3) die Mittheilung an den Gegenanwalt über eine vorgenommene Streitverkündung oder 
erhobene Gewährschaftsklage; 
4) die schriftliche oder mündliche Anmeldung einer Sache für die Sitzung; 
5) desgleichen zur Wochentabelle nach Erledigung eines Pröjudicial= oder Zwischenpunktes, 
einer Beweisaufnahme, Erhebung eines Einspruches oder in ähnlichen Fällen; 
6) die Aufforderung an den Gegenanwalt zum Erscheinen in der Sitzung; 
7) den Schriftsatz, durch welchen dem Gegenanwalt nach Hinterlegung der Anträge eine 
Abänderung des früheren Gesuches ober die Vorbringung neuer Thatsachen mitgetheilt 
wird (Artikel 245 der Prozeßordnung); 
8) ein Gesuch um Festsetzung einer Tagfahrt für die Beweisaufnahme; 
9) ein Gesuch um Ertheilung der Ermächtigung zur Vernehmlassung eines öffentlichen 
Beamten; 
10) ein schriftliches Gesuch um Ernenmung eines anderen Sachverständigen (Artikel 442 der 
Prozeßordnung); 
11)) eine Anzeige nach Art. 491 der Prozeßordnung; 
12) eine Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 494 Ziffer 2 der Prozeßordnung); 
13) die Benennung des rechten Besitzers sowie die Antwort darauf; 
14) die Aufforderung zur Eimelchung des Kostenverzeichnisses nach Art. 113 Abs. 2 der 
Prozeßordnung);
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.