Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Eine Gebühr von je 3 J4 60 J wlrd bewillizt für ein Gesuch um Beweisaufnahme 
zum ewigen Gedächtniß, für eine schristliche Eingabe nach Artikel 421 der Proze ßordnung und 
für ein Gesuch um Ernennung von Sachverständigen in den im Artikel 538 der Prozeßord= 
nung angegebenen Fällen. 
Artikel 37. 
Andere als die im Artikel 36 bezeichneten Gebühren werden in dem Verfahren vor 
den Handelsgerichten nicht bewilligt. 
Vierte Abtheilung. 
Verfahren vor den Einzelngerichten. 
Artikel 38. 
In den bei einem Einzelngerichte anhängigen Rechtsstreitigkeiten wird dem als Ge- 
walthaber oder Beistand aufgestellten Advocaten außer den in der ersten Abtheilung bestimmten 
und vorkommenden Falles auch hier Platz greifenden Gebühren 
4) für Arrha in der I. Classe 3 X, in den solgenden Classen 5 -, 
2) für jede mündliche Verhandlung in der I. Classe 4 „X, in den folgenden 
Classen 7 M, 
3) für die Anwohnung bei Beweiserhebungen oder Vergleichsverhandlungen für jede 
Stunde 2 X bewilligt. 
Der Ansatz für Arrha wird auf die Hälfte, jedoch nicht unter 2 AM ermäßigt, wenn 
die Sache nicht zur contradictorischen oder gerichtlichen Vergleichsverhandlung gelangt. 
Für Verhandlungen, welche nicht die Hauptsache betiessen, ist nur die halbe Gebühr 
zulässsg. 
In Versäumungssällen ist für die mündliche Verhandlung die Hülste der sonst zulässt- 
gen Taxe, jeroch nicht unter 2 J anzusetzen. 
Die Bestlmmungen der Artikel 21 und 33 Absatz 3 und 4 finden auch hier entsprechende 
Anwendung. 
Artikel 39. 
Eine Gebühr von 1 —/4 80 J wird bewilligt: 
1) für ein Gesuch um Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehles (Art. 554 der 
Prozeßordnung); 
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