Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Eine besondere Gebühr findet weder für die Anschließung noch für die Beantwortung 
der Anschließung statt, wenn solche mit einem anderen in der Sache zugestellten eder hinter- 
legten metivirten Antrag verbunden ist oder verbunden werden konnte. In anderen Föllen ist 
für die Anschließung, desgleichen für die Beantwortung der Anschlitßung nur die Hilfte 
derjenigen Gebühr statthaft, welche in der betreffenden Sache für einen motivirten Antrag 
angesetzt werden darf. 
Artikel 43. 
Die Gebühren für Hinterlegung der Anträge und für den Antrag auf Er- 
lassung eines Verbindungsurlheiles betragen je 3 J— 60 —, und es finden hiebei die Be- 
stmmumgen des Artikels 26 gleichmäßige Anwendung. 
Artikel 44. 
Die im Artikel 27 für dle mündliche Rechtsvertheidigung festgesetzten Ge- 
bühren werden für das Verfahren bei den Appellations= und Handelsappellationsgerichten um 
die Hufte erhsht. 
Artikel 45. 
Die Gebühr für Darstellung des Sachverhaltes beträgt in contradtctorischen 
Sachen 5 —1, in Versäumungssällen die Hälfte hievon, jene für die Verhandlung vor dem Vor- 
sitdenden, wenn eine Abänderung verlangt worden ist, 2 4 70 J. 
Die Bestimmungen des Artikel 31 Absatz 2 und 4 finden auch hier Anwendung. 
Artikel 46. 
In den in Artikel 34 bezeichneten Fällen beträgt die Gebühr 1. M 80 . 
Zweiter Abschnitt. 
Verfahren vor den Bezirksgerichten als Berufungogerichten. 
Artikel 47. 
Im Verfahren bei den Bezirksgerichten als Berufungsgerichten haben die Adrocaten die- 
selben Gebühren wie in dem Verfahren bei den Bezirksgerichten als Cwilgerichten erster Instanz 
mit folgenden Abweichungen anzusprechen: 
1167
	        
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