Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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1. Die Arrha beträgt in ber ersten Classe 3 M 60 JX, in der zweiten Classe b M und 
in den folgenden Classen 7 M, darf jedoch, wenn der Advecat die Partei auch im ersten 
Rechtszuge vertreten oder verbeistandet hat, nur zur Hälfte angerechnet werden. 
2. Die Gebühr für motivirte Anträge beträgt sowohl für den Anwalt des Appel- 
lar ten als den des Axpellaten in der ersten Classe 3/4 60 7, in den folgenden 
Classen 5 —4X, und wenn der Antrag nicht auf die Hauptsache eingeht, die Hälfte dieser 
Ansätze. 
3. Die Gebühr für die mündliche Rechtsvertheidigung beträgt in der ersten 
Classe 4 -4, in den folgenden Classen 8 T und in Versäumungsfällen die Hälfte, in 
den in Artikel 27 Absatz 1 Ziffer 3 bezeichneten Jällen ohne Rücksicht darauf, ob 
das Verfahren contradictorisch ist, oder nicht, 2 7 
Jür die Reinschrift des Originals eines motivirten Antrages wird außer der in Ab- 
setz 1 Ziffer 2 b.stimmten Gebühr noch die in Artikel 9 Absatz 1 und 2 bestimmte Abschreib- 
gebühr bewilligt. 
Die Bestimmungen der Artikel 20, 21, 24 Absatz 3, 25, 27 Absatz 2 und 42 Ab- 
satz 3 finden auch hler Anwendung. 
Dritter Abschnitt. 
SGeschwerde und Gegeuvorstellung. 
Artikel 48. 
Die Gebühr für eine Beschwerde, einschließlich der Mittheilung an die Gegenpartei, 
wo eine solche erforderlich ist, sowle der ctwalgen nachträglichen Beibringung von Aufklärungen 
und Urkunden betlägt, gleichoiel von welchem Gerichte die angefochtene Entscheidung erlassen 
wurde und ohne Unterschied, ob sie schriftlich eingereicht oder zu Protokoll erklärt wird, b- 
Die Gebühr für eine Gegenvorstellung beträgt, wenn diese gegen eine einzelnge- 
richtliche Entscheidung gerichtet ist, 1 X 80 J, außerdem 3 /4 60 J. Die Protokollar= 
Abygabe steht auch hier der schriftlichen Einreichung gleich. 
Wird eine Beschwerde oder Gegenvorstellung oußerhalb eines anhängigen Prozesses oder 
von einem Adrccaten erhoben, welcher nicht im Prozesse als Anwalt, Gewalthaber oder Bei- 
stind der betreffenden Partei eufzeftelit ist, so erhöht sich die in Absatz 1 und 2 bezeichnete 
Gebühr um die Hölfte.
	        
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