Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

60. 717 
Der Adrecat der Gegenpartei hat, wenn dieser von der Anbringung der Besch rde 
oder Gegenvorstellung Kenntniß gegeben oder ihr dieselbe zugestellt worden ist, für Eiosicht- 
nahme und Abgabe eiwaiger Bemerkungen oder Erinnerungen die in Absotz 1 bis 3 bezeich- 
neten Gebühren anzusprechen. 
Die Vorschrift des Artikel 14 Absotz 2 findet in den im vorstehenden dritten Absatze 
bezeichneten Fällen auf Beschwerden und Gegenvorstellungen entsprechende Anwendung. 
Weitere Gebühren finden bei Beschwerden und Gegenvorstellungen nicht statt. Ins- 
besondere darf für Arrha nichts berechnet werden. 
Vierter Abschnitt. 
Wirderaufnahme des Verfahrens. 
Artikel 49. 
Das Verfahren nach Hauptstück XXIX. der Prozeßordnung ist hinsichtlich der Gebühren 
der Advecaten als ein neuer selbstständiger Prozeß zu behandeln. 
Erfolgt die Wlederaufnahme des Verfahrens in der Hauptsache nach vorgängsger 
gesonderter Verhandlung über die Zalässigkeit des Wiederaufnahmsverlangens, so darf der in 
beiden Sachen als Gewalthaber bestellte Advocat die Arrha nur einmal ansetzen. 
Fünfter Abschnitt. 
Uichligkeitsbeschwerde. 
Artikel bo. 
Wenn im gegenwärtigen Abschnitte die Gebühren nach Classen festgesetzt sind, so ist 
unter der ersten Classe der Fall zu verstehen, daß die angefochtene Entscheidung von einem 
Einzelngericht, unter der zweiten Classe der Fall, daß die Entscheidung von einem Bezuks- 
oder Handelegerichte, unter der dritten Classe der Fall, daß die Entscheidung von einem 
Appellations= oder Handelsappellationsgerichte erlassen wurde. 
Artikel 51. 
Die Arrha beträgt: 
in der ersten Classe b M.,
	        
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