Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Artikel 61. 
Ueberträgt eine zur Rechnungsstellung verurtheilte Partei die Stellung der Rechnung 
einem Advocaten, so wird die Gebühr, welche dafür zu entrichten ist, nach richterlichem Er- 
messen bestimmt. 
Artikel 62 
Die Gebühr für Einsicht der nach Artikel 889 der Prozeßordnung zugestellten Rechnung 
und der dazu gehörigen Belege einschlüssig der nach Artikel 890 abzugebenden Erklärung 
richtet sich im Anwaltsprozesse nach richterlichem Ermessen. 
Gleiches gilt im Parteiprozesse von der Einsicht der Rechnung und Belege einschließlich 
der Entwerfung der der Gegenpartei zugestellten Erklärung. 
Artikel 63. 
Sind Ansprüche zur nachträglichen Liquidation verwiesen worden, so ist die Gebühr 
für Aufstellung der betreffenden Posten einschließlich der Mittheilung oder Hinterlegung der 
Belege im Anwaltsprocesse die gleiche wie für eine in die nämliche Classe fallende Klage bei 
demselben Gerichte. 
Im Parteiprozesse darf für die Aufstellung der betreffenden Posten einschließlich der 
Mittheilung oder Hinterlegung der Belege die gleiche Gebühr wie für die mündliche Verhand- 
lung in der Hauptsache angesetzt werden. 
Für die Prüfung der Liquidation und ihrer Belege im Anwaltsprozesse, einschließlich 
des die etwaigen Einwendungen enthaltenen Antrages, gilt dieselbe Taxe wie für die Liqul- 
dation selbst. 
Zweiter Abschnitt. 
pfändung von Fahruissen und von Früchten auf der Wurzel. 
Artikel 64. 
Für mündliche oder schriftliche Anträge an die Einzelngerichte auf Erlassung einer der 
in den Hauptstücken XXXII. und XXXIII. der Prezeßordnung erwähnten Verfügungen be- 
trägt die Gebühr 1 
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