722
Artikel 65.
Für das gerichtliche Vertheilungsverfahren werden folgende Gebühren festgesetzt:
1) für ein Gesuch wegen Ernennung eines Commissärs einschließlich der Veranlassung
der Vorladung der Gläubiger und des Schuldners zur festgesetzten Tagfahrt 1./4 80 JK;
2) für Anmeldung einer Forderung 1 /N 80 J, und zwar, wenn ein Advocat ge-
trennte Forderungen für verschiedene Gläubiger obgleich in der nämlichen Tagfahrt
anmeldet, für jede solche Anmeldung besonders;
3) für die Verhandlung über die angemeldeten Forderungen 2 KXl, und zwar für jede
getrennte Forderung eines andern Gläubigers besonders, jedoch beides nur in dem
Falle, wenn die Verhandlung nicht an dem Tage der Anmeldung selbst gepflogen wird;
4) für ein Gesuch um Wiederaufnahme der geschlossenen Verhandlung 1./ 80 J;
5) für ein Gesuch um Anberaumung einer Tagfahrt zur Vertheilung nach gänzlicher
oder theilweiser Erledigung der Streitpunkte 90 J.
Dritter Abschnitt.
Arrest auf Jorderungen.
Artikel 66.
Die Gebühr für die im Namen des Drittschuldners abgegebene Erklärung über die
mit Arrest belegte Forderung beträgt 35—/ 60 7; jene für die Mittheilung über eine weitere
Arrestanlegung an den Anwalt des früheren Arrestklägers und ebenso für jene an den Gerichts-
schreiber (Art. 982 der Prozeßordnung) 90 J.
Eine Arrha darf in den Fällen des Abs. 1 nicht angesetzt werden.
Artikel 67.
Wird ein gerichtliches Vertheilungsverfahren nöthig, so greifen die im Artikel 65 be-
stimmten Gebühren Platz.
Artikel 68.
Die Gebühr für Erwirkung des im Artikel 996 der Prozeßordnung angegebenen
Vollstreckungsbeschlusses einschließlich der Aufstellung des Kostenverzeichnisses beträgt 90 7J.
Artikel 69.
Für Anmelbung einer der in Artikel 997 der Prozeßordnung bezeichneten bevorzugten
Forderungen in der im Artikel 998 bestimmten Weise beträgt die Gebühr 90J.