Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Die Gebühr für die von dem Drittschuldner nach Artikel 998 oder 999 der Pro- 
zeßordmung zu machende Anzeige beträgt ebenfalls 90 J. 
Vierter Abschnitt. 
Einweisung in die Erträgnisse unbeweglicher Sachen. 
Artikel 70. 
Die Gebühr für die nach Artikel 1021 Absatz 3 der Prozeßordnung zu bewirkende 
Hinterlegung beträgt 90 -. 
Artikel 71. 
Für die Anmeldung der im Artikel 1024 Ziffer 2 der Prozeßordnung bezeichneten 
Forderungen in der im Artikel 1022 bestimmten Weise beträgt die Gebühr 90 J. 
Artikel 72. 
Für das Rechnungs= und Vertheilungsverfahren werden die Gebühren in folgender 
Weise festgesetzt: 
1) für Vertretung oder Verbeistandung einer Partei bei der betreffenden Tagfahrt 2 1. 
70 J und zwar falls der Anwalt für verschiedene Gläubiger mit getrennten For- 
derungen handelt, für jeden derselben dieser Betrag; 
2) für ein Gesuch um nachträgliche Zulassung nach Artikel 1028 der Prozeßordnung 
3) für das Ansuchen nach Artikel 1032 der Prozeßordnung 90 J. 
Artikel 73. 
Für das im Namen des Schuldners nach Artikel 1036 der Prozeßordnung gestellte 
Ansuchen beträgt die Gebühr 90 J. 
Fünfter Abschnitt. 
SLubhastation. 
Artikel 74 
Die Gebühren des Anwalts des betreibenden Theils werden, soweit nicht frühere 
Bestimmunen der gegenwärtigen Verordnung Platz greifen, in nachstehender Weise festgesetzt: 
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