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der Prozeßordnung) einschließlich der Einsicht der Acten des Gantverfahrens (Artikel 1258)
beträgt 5k und, wenn die angemeldete Forderung der fünften oder sechsten Wertheclasse
angehört, 10 M
Die Bestimmungen des Artikel 75 Ziffer 3 und Absatz 2 finden bei den vorbe-
zeichneten Anmeldungen gleichmößige Anwendung.
Artikel 79.
Die Gebühr für ein Gesuch um Zulassung zur nachträglichen Anmeldung oder An-
fechtung eines Anspruches einschließlich der Veranlassung der Mittheilung an die Betheiligten
(Artikel 1270 der Prozeßordnung) beträgt 1 4 80 J.
Artikel 80.
Für die in Artikel 1272 der Prozeßordnung vorgeschriebene Hinterlegung eines
motivirten Antrages und etwaiger Beweisurkunden auf der Gerichtsschreiberei wird eine Gebühr
von 1 / 80 J bewilligt.
Artikel 81.
Für Einsichtnahme von dem Vertheilungsplane und etwaiger Abgabe von Erinnerungen
beträgt die Gebühr 5
Artikel 82.
Für Vertretung oder Verbeistandung eines Betheiligten bei Gläubiger-Versammlungen
und sonstigen Verhandlungstagfahrten wie bei der Verhandlung vor dem Commissär beträgt
die Gebühr 4 J
Diese Gebühr darf, wenn der Advocat mehrere Personen, welche nicht zusammen eine
Partei bilden, vertritt, für jede Person besonders angerechnet werden.
Siebente Abthellung.
SIchiedsgerichte.
Artikel 83.
Für Vertretung oder Verbeistandung bei schiedsgerichtlichen Verhandlungen sind die-
selben Gebühren zulässig, wie sie für das Verfahren vor den Handelsgerichten bestimmt sind.