Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er 
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohn", nicht innerhalb 
der nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt. 
K. 37. 
ge 1 Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Adres- 
ne Sba saten nicht in die Wohnung bestellt rerden, erfolgt während der Dienststunden 
singnee der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu 
Emiuterrung. dem Packete gehörige Begleitadresse zurückgiebt. 6 
#ahlung baarer Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei 
ge Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Abholung 
von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den 
mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die 
quittirte Post-Packetadresse oder bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt 
und aushändigt. 
iU Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa 
hinzugefügten Siegels unter dem Ablleferungsscheine u. s. w, sowie eine weitere 
Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein oder die Begleit- 
adresse überbringt, liegt der Postanstalt nach G. 49 des Gesetzes über das Post- 
wesen nicht ob. 
IV. Wo bie Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe 
oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Be- 
stimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung 
der gewöhnlichen Packete nach Maßgabe der Vorschriften im S. 34 Abs. m, 
wogegen die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe, der eingeschriebenen 
Packete und der Postanweisungsbeträge an den Adressaten oder an dessen Bevoll- 
mächtigten gegen Quittung desselben stattfindet. 
g. 38. 
Nachsendung der 1 Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist 
esfendungen. sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm hewöhnliche und 
eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Post-
	        
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