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3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohn", nicht innerhalb
der nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt.
K. 37.
ge 1 Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Adres-
ne Sba saten nicht in die Wohnung bestellt rerden, erfolgt während der Dienststunden
singnee der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu
Emiuterrung. dem Packete gehörige Begleitadresse zurückgiebt. 6
#ahlung baarer Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei
ge Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Abholung
von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den
mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die
quittirte Post-Packetadresse oder bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt
und aushändigt.
iU Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa
hinzugefügten Siegels unter dem Ablleferungsscheine u. s. w, sowie eine weitere
Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein oder die Begleit-
adresse überbringt, liegt der Postanstalt nach G. 49 des Gesetzes über das Post-
wesen nicht ob.
IV. Wo bie Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe
oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Be-
stimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung
der gewöhnlichen Packete nach Maßgabe der Vorschriften im S. 34 Abs. m,
wogegen die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe, der eingeschriebenen
Packete und der Postanweisungsbeträge an den Adressaten oder an dessen Bevoll-
mächtigten gegen Quittung desselben stattfindet.
g. 38.
Nachsendung der 1 Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist
esfendungen. sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm hewöhnliche und
eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Post-