Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

N 60. 731 
Im Uebrigen werden den Rechtspraktikanten als Bevollmächtigten oder Beiständen bei 
Handels= oder Einzelngerichten dieselben Gebühren bewilligt, wie sie in der gegenwärtigen Ver- 
ordnung für die Advocaten festgesetzt sind. 
Schlußbestimmung. 
Artikel 100. 
Gegenwärtige Verordnung tritt im Umfange des ganzen Königreiches mit dem 1. Ja- 
nuar 1876 in Wirksamkeit. 
Sie findet auf Handlungen, welche vor dem bezeichneten Tage vorgenommen sind, keine 
Anwendung. 
Die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung über die Arrha und über die Pauschal- 
summe für Porto finden auch aus alle vor dem bezeichneten Tage anhängig gewordenen, in dem be- 
treffenden Rechtszuge nech nicht erledigten Rechtssachen Anwendung. 
Berechnet sich jedoch in einem solchen Falle die Arrha nach den bisherigen Bestim- 
mungen höher als nach jenen der gegenwärtigen Verordnung, so kann der höhere Betrag in 
Ansatz gebracht werden 
Hohenschwangau, den 27. November 1875. 
Ludwig. 
Dr. v. Fänstle. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Deer General-Secrctär, 
Ministerialrath Röckelein. 
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