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Im Uebrigen werden den Rechtspraktikanten als Bevollmächtigten oder Beiständen bei
Handels= oder Einzelngerichten dieselben Gebühren bewilligt, wie sie in der gegenwärtigen Ver-
ordnung für die Advocaten festgesetzt sind.
Schlußbestimmung.
Artikel 100.
Gegenwärtige Verordnung tritt im Umfange des ganzen Königreiches mit dem 1. Ja-
nuar 1876 in Wirksamkeit.
Sie findet auf Handlungen, welche vor dem bezeichneten Tage vorgenommen sind, keine
Anwendung.
Die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung über die Arrha und über die Pauschal-
summe für Porto finden auch aus alle vor dem bezeichneten Tage anhängig gewordenen, in dem be-
treffenden Rechtszuge nech nicht erledigten Rechtssachen Anwendung.
Berechnet sich jedoch in einem solchen Falle die Arrha nach den bisherigen Bestim-
mungen höher als nach jenen der gegenwärtigen Verordnung, so kann der höhere Betrag in
Ansatz gebracht werden
Hohenschwangau, den 27. November 1875.
Ludwig.
Dr. v. Fänstle.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Deer General-Secrctär,
Ministerialrath Röckelein.
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