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Königlich Allerhöchste Verordnung, die Bestimmung der Abgaben für den Gewerbebetrich
im Umherziehen nach der Reichswährung betreffend.
Cudwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. ett.
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Wir finden Uns bewogen, im Hinblick auf die mit dem 1. Januar 1876 in Krest
tretende Reichswährung zu verordnen, was folgt:
8. 1.
Der Absatz 2 des S. 22 Unserer Verordnung vom 4. December 1872, den Vol-
zug der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 in Bayern be-
treffend — Regierungsblatt S. 2657 — hat zu lauten:
Außerdem sind für die Ausfertigung der Legitimationsscheine und vor der Aushändi-
gung derselben mit Ausnahme der für die Verrichtung gewerblicher Arbeiten, das Aussuchen
von Arbeitsbestellungen und den Aufkauf von Waaren, sowie der gemäß §. 58 Ziff. 1 und 2
und §. 59 der Gewerbeordnung auogefertigten noch folgende Abgaben zu erheben:
wenn der Gewerbebetrieb erstreckt werden soll: .
a' auf einen Ort drei Mark sechzig Pfennig,
65) auf mehrere Orte oder einen Verwaltungsbzirk neun Mark,
c) auf mehrere Verwaltungsbezirke oder einen Regierungsbezirk achtzehn Mark,
d) auf zwei Regierungsbezirke sieben und zwanzig Mark,
e) auf drei Regierungsbezirke sechs und dreißig Mark,
4) auf vier Regierungsbezirke drei und vierzig Mark zwanzig Pfennige,
8) auf fünf Regierungsbezirke acht und vierzig Mark sechzig Pfennige,
h) auf sechs Regierungsbezirke vier und fünfzig Mark,
i) auf sieben Regierungsbezirke neun und fünfzig Mark vierzig Pfennige,
k) auf das ganze Königreich vier und sechzig Mark achtzig Pfennige.