Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Beträgt der Localmalzaufschlag mehr als 1. vom Hektoliter oder vom Faß Malz, 
so hat sich die Rückvergütung nach Verhältniß dieses Mehrbetrages gleichfalls zu erhöhen. 
g. 2. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1876 in Wirksamkeit. 
Mit diesem Tage erlischt die Verordnung vom 21. December 1871, die Rückver- 
gütung des Localmalzaufschlags betreffend. 
Hohenschwangau, den 30. November 1875. 
Ludwig. 
v. Pfeufer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath Graf von Hundt. 
Bekanntmachung, die Vereinigung der Abtheilung für den Betrieb der Ostbahnen mit der 
Betriebsabtheilung der Generaldireckion der königlichen Verkehrsanstalten betr. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, 
dann der Finanzen. 
Nachdem mit der Durchführung der Allerhöchsten Verordnung vom 3. November l. Is. 
— die Verwaltung und den Betrieb der k. Verkehrsanstalten betreffend — die beim Ueber- 
gJange der bayerischen Ostbahnen an den Staat vorbehaltene Vereinigung des Betriebes der 
Ostbahnen mit jenem der Stoatseisenbahnen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Aller- 
höchsten Verordnung in Wirksamkeit tritt, wird nunmehr auf Grund Allerhöchster Genehmigung 
bekannt gegeben, daß gleichzeitig hiemit auch die Vereinigung der für die Uebergangsperiode
	        
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