Erster Abschnitt.
Von den Gebühren nach dem Werthsverhältnisse.
Artikel 1.
Für Kauf= und Tauschverträge,
für Verträge über Eigenthumsübertragung an Zahlungsstatt,
für Gutslbergabsverträge,
für Vergleiche, wenn sie eine Eigenthumsübertragung enthalten,
für Erbtheilungsverträge und Verträge über Theilung anderer gemeinschaftlicher Vermögensmassen
oder im Miteigenthume befindlicher Gegenstände,
für Werkverdingungsverträge,
für Pacht= und Miethverträge über Liegenschaften,
für Verkäufe und Verpachtungen von Liegenschaften im Vessteigerungswege,
für Verträge über Bestellung, Kauf oder Ablösung von Grundrenten,
für Schenkungen
beträgt das Honorar des Notars:
bei einem Werthe des Vertragsgegenstandes unter 100 Mark 1.4.
bei einem höheren Werthe:
für den Betrag bis zu 400 „K einschließlich 1 Procent,
für den Betrag von mehr als 400 ¼¾ bis zu 1100 J einschließlich 12 Precent,
für den Betrag von mehr als 1100 . bis zu 3500 einschließlich 1/1. Precent,
für den Betrag von mehr als 3500 .X bis zu 18,000 „Kieinschließlich ise Procent,
für den Betrag von-mehr als 18,000 M. . 1IspProcent
des Werthes; jedoch darf das Honorar den Betrag von 275. 4 uucht übersteigen.
Bei den voraufgeführten Geschäften, für welche das Honorar nach vorstehender Be-
stimmung weniger als 2 JT beträgt, findet die Bestimmung des Artikels 37 der Notariats=
gebühren-Ordnung keine Anwendung.
Artikel 2.
Für Schuldbekenntnisse (Schuldverschreibungen, Schuldbriefe),
für Cessionen,
für Uebernahme von Schulden mit und ohne Zustimmung des Gläubigers,