Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

61. 789 
für Bürgschaften und Cautionsbestellungen auf bestimmte Summen, 
für Faustpsandbestellungen, 
für Vergleiche, welche ein Schuldbekenntniß auf eine bestimmte Summe enthalten, 
beträgt das Honorar des Notars: 
bei einem Werthe des Vertragegegenstandes, inn einer Schuldsumme 
bis zu 175 einschließlich. 1 -K, 
bei einem Werthe, beziehungsweise einer Schulsumme von mehr als 
175 X bis zu 500 „N einschließlich .. . 2M., 
bei einem höheren Werthe, beziehungsweise einer hoheren Schuldsumme 
für den Betrag bis zu 1100 A einschließlich.. . 1½ Procent, 
für den Betrag von mehr als 1100 ¼¾ bis 3500 M. enschlleßuch 1/8 Procent, 
für den Betrag von mehr als 3500 „K bis zu 18,000 „Keinschließlich /10 Procent, 
für den Betrag von mehr als 18,000 fl. . . 1/30 Procent, 
jedoch darf das Honorar den Betrag von 175 JTX nicht larrsteigen. 
Bei den obenaufgeführten Geschäften, für welche das Honorar nach vorstehenden 
Bestimmungen weniger als zwei Mark beträgt, findet die Bestimmung des Artikels 37 der 
Notarlatsgebühren Ordnung keine Anwendung. 
Artikel 3. 
Für Einnahme, Aufbewahrung und Ablieferung von Geldern und geldwerthen Papieren 
außer dem Falle der Versteigerung beträgt das Honorar des Notars, einschließlich der hierauf 
bezüglichen Beurkundungen und Correspondenzen: 
bei einem Betrage bis zu 2000 „K einschließlich. ¼ Procent, 
bei höheren Beträgen: 
für den Betrag bis zu 2000 NK einschließlictg ¼ Procent, 
für den Betrag von mehr als 2000 M und zwar für je volle 
1000 ¾ an baarem Gelde oder Banknotenn. 1 , 
für je volle 1000 „ an anderen geldwerthen Papiercn — 4 50 J 
Artikel 4. 
Für Einnahme, Aufbewahrung und Ablieferung der Strichgelder bei Versteigerungen 
gebühren dem Notar 
119%
	        
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