Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

61. 741 
Artikel 7. 
In den in Artikel 25 des Gesetzes vom 10. November 1861, die Zusammenlegung 
der Grundstücke betreffend, vorgesehenen Fällen ist, insoferne über den Werths anschlag der bei 
der Gebührenberechnung in Betracht kommenden Grundstücke zwischen dem Notare und den 
Betheiligten eine Vereinbarung nicht stattfindet, der zwanzigfache Betrag der Steuerverhöltniß- 
zahl dieser Grundstücke, von welchem der zwanzigfache Betrag der allenfalls auf denselben 
ruhenden Grundlasten abzuziehen ist, als deren Werth anzunehmen. 
Artikel 8. 
Bei Pacht= und Miethverträgen auf die Dauer von mehr als fünf Jahren oder auf 
unbestimmte Zeit ist der fünffache Betrag des jährlichen Pacht= oder Miethzinses als Vertrags- 
gegenstands-Summe der Gebührenberechnung zum Grunde zu legen. 
Artikel 9. 
Bei Verkäufen und Verpachtungen im Versteigerungswege wird das dem Notar gebüh- 
rende Honorar, wenn bei einer und derselben Verhandlung mehrere einem und demselben Eigen- 
thümer gehörige Grundstücke unter den nämlichen Kauf= bezlehungsweise Pachtbedingungen ver- 
steigert werden, nach der Gesammtsumme berechnet, welche je ein Skeigerer für die von ihm 
erkauften und beziehungsweise gepachteten Grundstücke zu entrichten hat. 
Artikel 10. 
Hat ein Schuldbekenntniß oder ein anderes der in Artikel 2 genannten Rechtsgeschäfte 
mehrere Forderungsposten zum Gegenstande, so wird das Honorer aus dem Gesammtbetrage 
derselben berechnet. 
Artikel 11. 
Wird mit einem Schuldbekenntnisse oder einem anderen der in Artikel 2 genannten 
Rechtsgeschäfte eine Hypothek= oder Faustpfandbestellung in einem und demselben Notariatsacte 
verbunden (Artikel 32) und dabei eine Mehrzahl von Hypothek= oder Faustpfand-Objecten 
verpfändet, durch deren Aufzählung mehr als eine Seite in Anspruch genommen wird, so kann 
für jede weitere Seite, welche die Aufzählung der Pfandobjecte ganz oder thellweise einnimmt, 
noch eine Mark in Ansatz gebracht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.