Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Artikel 12. 
Bei der Berechnung aller in diesem Abschnitte festgesetzten Gebühren bleiben ruch- 
theile eines Pfennigs außer Ansatz, und werden Pfennigbeträge, welche nicht das Vielfachc der 
Zahl fünf bilden, bis zu dem nächsten Vielfachen von fünf erhöht. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Gebühren, für welche ein höchstes und ein niedrigstes Maß festgesetzt ist. 
Artikel 13. 
Je nach dem Umfange, der Schwierigkeit und Wichtigkeit des Geschäftes und nach 
den Vermögensverhältnissen der Bitheiligten beträgt das Honorar des Notars 
für Eheverträge, 
wenn das Vermögen der Ehegatten beziehungsweise der Verlobten 
zusammengenommen unter 2000 ¾ beträgt oder 
wenn es weder aus dem Vertrage ersichtlich, noch sonst hinreichend 
bekannt it 4 9. 
wenn der Ehevertrag * die L T der Knnder 
betrifft. ç 2. M 
außerden «.......... ...8—18«-6 
für Einkinsschastsverträge . 4—36 
für die Aufnahme einer zun 22 . .4—40«-« 
fürEkbvetträge.-.. . . . .4—40««lx 
für Versicherungsverträge 6—36 + 
für Gesellschaftsverträge . 6— 80 
für Bürgschaften und gusese welche nicht aufetne bestimmte 
Summe lauten . ..2——7»--K 
furAbnährungSvertkäge.... 2-—9-J!. 
für alle Verträge, welche in der zegenvörtigen Verordnung nicht be— 
sonders erwähnt sind 4—20 
für Correspondenzen und Berichte, welche dem Notar als Verlasseischasts 
Commissär (Artikel 29, 35 des Notariats-Gesetzes) obliegen, dann 
für die von ihm in dieser Eigenschaft auszustellenden Zeugnisse 1—4—.
	        
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