Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Dritter Abschnitt. 
Von den ständigen Gebühren. 
Artikel 14. 
Drei Mark fünfzig Pfennig beträgt das Honorar des Notars für Uebernahme einer 
letztwilligen Verfügung, für Beurkundung des Widerrufes oder der Zurücknahme einer von dem 
Notar aufgenommenen, beziehungsweise demselben übergebenen letztwilligen Verfügung, für Ver- 
kündung einer letztwilligen Verfügung, für Aufnahme eines Wchhselprotestes einschließlich der 
Eintragung des Protestes in das Register. 
Artikel 15. 
Eine Mark achtzig Pfennig beträgt das Honorar des Notars für das Aufsuchen einer 
Notariatsurkunde zum Zwecke der Einsichtnahme durch einen Betheiligten, wenn nicht wenigstens 
der Jahrgang der Errichtung der Urkunde angegeben ist; ist der Jahrgang angegeben, so be- 
trägt das Honorar 50 J. 
Wird in dem letztern Falle eine Ausfertigung der Urkunde ertheilt, so kann für das 
Aufsuchen der Urschrift eine besondere Gebühr nicht gefordert werden. 
Artikel 16. 
Mit einer Mark werden vergütet: 
Quittungen, Verzichte, Erklärungen und Verträge über Erlassung oder Stundung einer 
Schuld, wenn diese nicht mehr als 200 -X beträgt, sowie 
Erklärungen in Hypothekensachen, wenn die im Hypothekenbuche eingetragene oder einzu- 
tragende Forderung, auf welche sich die Erklärung bezleht, den Betrag von 200 „K. nicht übersteigt; 
Vollmachten und Genehmigungsurkunden, deren Aufnahme nicht mehr als eine Stunde 
in Anspruch nimmt; 
die Zurücknahme einer Vollmacht; Lebensatteste; 
die Bestätigung des Datums der Vorzeigung einer Urkunde; 
Zeugnisse über Gegenstände der amtlichen Wirksemkeit des Notars, z. B. über das 
Vorhandensein einer Notariatsurkunde; 
die Beglaubigung der Unterschrift einer Privaturkunde; sind die Unterschriften mehrerer 
Personen unter einer und derselben Urkunde zu beglaubigen, so ist der Notar für die zweite 
und jede weitere Pirson 50 anzusetzen berechtigt;
	        
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