N 61. 747
Sechster Abschuitt.
Von den Entfernungs- und BReisegebühren.
Artikel 23.
Wird ein Geschäft, welches nicht schon vermöge seiner Natur auswärts vorgenommen
werden muß (wie die Aufnahme eines Inventars, eines Wechselprotestes odev dergl.) von dem
Notar aus Veranlassung des Bethelligten außerhalb seines Geschäftslocales vorgenommen, so
hat er, insoferne nicht gemäß Artikel 24 Reisegebühren in Ansatz gebracht werden können,
Anspruch auf eine Entfernungsgebühr, welche in Städten mit einer Bevölkerung von mehr als
10,000 Seelen 3 —1, für andere Notariatssitze 24 beträgt.
Hat der Notar in einem solchen Falle das Geschäft nach 7 Uhr Abends oder vor 7 Uhr
Morgens vorgenommen, so beträgt die Entsernungsgebühr in den bezeichneten größeren Städten
6 “, für andere Notariatssitze 4
Artikel 24.
Wenn der Notar außerhalb seines Wohnortes an einem von diesem über zwei Kilo-
meter entfernten Orte ein Geschäft vornimmt, so hat er Anspruch auf Reisegebühren.
Die Reisegebühren bestehen
1) in einem Taggelde,
2) in der Vergütung der Auslagen für das Gefährt.
Das Taggeld beträgt
a) für den ganzen Tag 11 —,
b) für den halben Tag 5 J 50 Pfennig.
Das halbe Taggeld ist dann in Ansatz zu bringen, wenn der Notar entweder erst
nach der Mittagszeit seinen Wohnort verlassen hat, oder bis zur Mittagszeit wieder nach Hause
zurückgekehrt ist. Bleibt er jedoch über sieben Stunden aus, so können 7 J/“ in Anrechnung
gebracht werden.
Dauert die Reise nur Einen Tag und die Abmsenheit des Notars von seinem Mohn-
orte mehr als 14 Stunden, so beträgt das Taggeld 14
Für das Gefährt wird der ortsübliche Lohn für ein Lohnkutscherfuhrwerk oder, wenn die
Eisenbahn benützt werden kann, die Fahrtaxe der II. Classe nebst den festgesetzten oder üblichen Ge-
120“