Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „postlagernd“ versehen ist und 
nicht binnen 3 Monate, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von 
der Post abgeholt wird; 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn 
sie mit „postlagernd“ bezeichnet ist und die Sendung nicht innerhalb 
7 Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort eingelöst wird; 
5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Bestellung 
oder Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird; 
6) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele 
enthält, an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landes- 
gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung so- 
fort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird; 
7) wenn es sich um einen Postauftrag an einen Adressaten handelt, über 
dessen Vermögen das Gemeinschuldverfahren eröffnet ist, und der Ab- 
sender weder die Weitergabe zur Protesterhebung, noch die Absendung 
an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
U Bevor in dem Falle zu Abs. I Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse 
versehene Sendung deßhalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem 
Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche 
Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß die Begleitadresse nach dem Auf- 
gabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe auf Grund der 
Begleitadresse ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu 
veranlassen. 
im Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkanmt 
worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, 
die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der 
Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das 
Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen 
werden, und die Veröußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. 
Iv In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder 
eintretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe 
bz. auf der Begleitadresse zu vermerken. 
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