57
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „postlagernd“ versehen ist und
nicht binnen 3 Monate, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von
der Post abgeholt wird;
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn
sie mit „postlagernd“ bezeichnet ist und die Sendung nicht innerhalb
7 Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort eingelöst wird;
5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Bestellung
oder Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird;
6) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele
enthält, an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landes-
gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung so-
fort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird;
7) wenn es sich um einen Postauftrag an einen Adressaten handelt, über
dessen Vermögen das Gemeinschuldverfahren eröffnet ist, und der Ab-
sender weder die Weitergabe zur Protesterhebung, noch die Absendung
an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat.
U Bevor in dem Falle zu Abs. I Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse
versehene Sendung deßhalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem
Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche
Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß die Begleitadresse nach dem Auf-
gabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe auf Grund der
Begleitadresse ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu
veranlassen.
im Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkanmt
worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen,
die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der
Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das
Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen
werden, und die Veröußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen.
Iv In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder
eintretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe
bz. auf der Begleitadresse zu vermerken.
9