Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

61. 761 
für Eintragung der Urkunden in das vorgeschriebene Register (Artikel 77 des Notariats= 
gesetzes); , 
für die Einträge in das zur Feststellung des Datums bestimmte Buch (Allerhöchste 
Verordnung vom 9. Juni 1870, Justizministerialblatt 1870 Seite 422); 
für Vorlage einer Urkunde zum Zwecke der Beglaubigung nach Artikel 97 des 
Notariatsgesetzes; 
für das zu den Urkunden, Ausfertigungen und sonstigen Schriftstücken verwendete Papier 
kann eine besondere Gebühr nicht in Anspruch genommen werden. 
Artikel 35. 
Wenn nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung Gebühren und Auslagen 
nach der Seitenzahl zu berechnen sind, so können die verordnungsmäßligen Gebühren nur dinn 
in Ansatz gebracht werden, wenn die volle Seite wenigstens 25 Zeilen, jede Zeile durchschnitt- 
lich zu 12 Syplben, enthält 
Artikel 36. 
Wird die über ein Rechtsgeschäft errichtete Privaturkunde gemäß Artikel 22 des 
Notariatsgesetzes bei einem Notar hinterlegt, so ist hiefür, wenn dieses Rechtsgeschäft zu den 
in dem 1., 2. und 3. Abschnitte aufgezählten gehört, dasselbe Honerar zu entrichten, welches 
für die Aufnahme der Urkunde durch den Notar selbst zu entrichten gewesen wäre. 
Artikel 37. 
Für alle in dem ersten und zweiten Abschnitte aufgezählten Notariatsacte kann der 
Notar nach seiner Wahl statt der verordnungsmäßig festgesetzten verhältnißmäßigen, oder nach 
einem höchsten und niedrigsten Maße bestimmten Gebühren das Zeithonorar in Arspruch nehmen. 
Bei jenen in Artikel 1 und 2 der Notariatsgebühren-Ordnung aufgeführten Geschäften, für 
welche das Honorar weniger als zwei Mark beträgt, findet vorstehende Bestimmung keine An- 
wendung. 
Artikel 38. 
Erachtet der Notar die in der gegenwärtigen Verordnung festgesetzten Gebühren wegen 
besonderer Schwierigkeit und Wichtigkeit des vorgenommenen Geschäftes für ungenügend und
	        
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