Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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will er ein höheres Honorar in Anspruch nehmen, so hat er, auch wenn dieser Anspruch von 
dem Betheiligten als begründet anerkannt wird, srinen Gebührenansatz unter kurzer Darlegung 
der hiefür sprechenden Gründe der Genehmigung des Bezirksgerichtsdirectors zu unterbreiten. 
Die Zustimmung des Betheiligten ist der motivirten Gebühren-Liquidation des Notors 
schriftlich beizufügen. 
Artikel 39. 
Wird von dem Bezirkegerichts-Director die Genehmigung des liquleirten höheren Honorars 
verweigert, oder von dem Betheiligten der erhobene Anspruch als begründet nicht anerkannt, so 
steht es dem Notar frei, die Entscheidung der Sache durch das Bezirksgericht zu beantragen, 
welches — im letzteren Falle nach Vernehmung des Betheiligten — das Honorar gemäß 
Artikel 112 des Notariatsgesetzes festsetzt. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1876 in Wirksamkeil; übrigens 
behalten Wir Uns vor, in dem Falle, wenn durch die Erfahrung sich Aenderungen an vor- 
stehenden Bestimmungen begründet zeigen sollten, solche seiner Zeit zu verfügen. 
Hohenschwangau, den 30. November 1875. 
Ludwig. 
Dr. v. Fänstle. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsecretär, 
Ministerialrath Röckelein.
	        
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