Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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G. 11. 
Dem Bezirksarzte, unter dessen Aussicht die Hebamme steht, hat dieselbe in den ersten 
fünf Tagen eines jeden Monats eine tabellarische Uebersiht über die im vorhergegangenen 
Monate vorgekommenen Geburten, bei welchen sie Hilfe geleistet hat, nach dem ihr mit. theilten 
Formulare vorzulegen, bezlehungsweise Fehlanzeige zu erstatten. 
g. 12. 
Sämmtliche Hebammen eines Verwaltungsbezirkes haben sich alljährlich einer von dem 
betreffenden Bezirksarzte entweder an seinem Wohnorte oder an jenem der Hebamme vorzu- 
nehmenden Prüfung zu unterziehen, welche sich auf den gesammten Umfang des zum Unterrichte 
in den bayerischen Hebammenschulen eingeführten Lehrbuches und auf die vorstehenden Bestim- 
mungen zu erstrecken hat. 
Mit dieser Prüfung ist eine Untersuchung des Hebammen-Apparates zu verbinden. 
. 13. 
Gegenwärtige Bestimmungen, durch welche alle entgegenstehenden Vorschriften, ins- 
besondere die mit der Allerhöchsten Verordnung vom 7. Januar 1816, die Einrichtung des 
Hebammenwesens betreffend, bekanntgegebene Instruction für die Hebammen im Königreiche 
Bayern aufgehoben werden, treten mit dem ersten Jannar 1876 für den ganzen Umfang des 
Königreiches in Wirksamkeit. 
München, den 3. December 1875. 
v. Pfenfer. 
Der General-Secretär, 
Graf von Hundt, Ministerlalrath. 
  
Bekanntmachung, die Taren bei Verleihung des St. Anna-Ordens betr. 
Staatsministerinm des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Seine Majestät der König haben Sich bewogen gefunden, zu verfügen, 
was folgt: 
Vom 1. Jänner 1876 angefangen wird die Taxe bei Verleihung des Ehrenkreuzes 
des St. Anna-Ordens
	        
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