Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Aus- 
nahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer mit dem 
Adressaten gleichnamigen Adresse irrthümlich gesffnet wurden, und bezüglich der 
im Absatze 1 unter 6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von 
Briefen durch gleichnamige Personen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine 
von diesen Personen selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes 
niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen. 
VI. Wenn Absender gewöhrlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der 
Unbestellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, 
so ist seitens der Absender auf der Adreßseite der Begleitadresse in hervortre- 
tender Weise der Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, 
sowie Name und Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch mittelst Stem- 
pelabdrucks hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestim- 
mungsorte unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsorts bei dem 
Absender anfragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere Persen, sei 
es an demselben oder an einem anderen Orte des Reichs-Postgebiets, ausgehän- 
digt werden soll. Für die Benachrichtigung wird das einfache Briefporto in An- 
satz gebracht. Die Antwort muß an die rückfragende Postanstalt frankirt abge- 
schickt werden und eine klare Verfügung über das Packet enthalten. Die Be- 
zeichnung mehrerer Personen, welchen das Packet der Reihe nach zuzuführen sei, 
ist nicht gestattet. Geht bei der Postanstalt innerhalb 10 Tage nach Absendung 
ihrer Anfrage eine Antwort nicht ein, so wird das Packet nach dem Aufgabeorte 
zurückgeschickt. Ist das Packet auch an den zweiten Adressaten unbestellbar, so 
kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der 
Rücksendung noch einmal in derselben Weise die anderweite Bestimmung des 
Absenders durch die Postanstalt eingeholt werden. Sollte alsdann die Bestellung 
an den dritten Adressaten ebenfalls ohne Erfolg bleiben, so muß die Rücksendung 
eintreten. 
vuFür zurückzusendende Packete, Briefe mit Werthangabe und Briefe mit 
Postvorschuß ist das Porto bz. auch die Versicherungsgebühr für die Hin= und 
für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch
	        
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