Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

62. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Taren und Stempelgebühr für 
Gewerbsprivilegien betr. 
endwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. ete. 
769 
Wir finden Uns bewogen, mit Rücksicht auf die mit dem 1. Januar 1876 eintre- 
tende Reichswährung zu verordnen, was folgt: 
Der §. 102 der Verordnung vom 21. April 1862, den Vollzug der gesetzlichen 
Grundbestimmungen für das Gewerbswesen in den sieben älteren Kreisen des Königreichs be- 
treffend, dann der Artikel 13 der Verordnung vom 8. Juli 1862, die Gewerbsprivilegien in 
der Pfalz betreffend, haben, soweit hiedurch die für Verleihung von Gewerbsprivilegien zu ent- 
richtenden Taxen und die Stempelgebühr festgesetzt sind, mit Ende December 1875 außer Wirk- 
samkeit zu treten. 
Vom 1. Januar 1876 an sind, neben einer Stempelgebühr vou 6 Mark, an Taxen 
zu entrichten: 
für ein Privilegium auf ein Jahr 
„ zwei Jahre 
„ drei » 
,, vier „ 
„ 1m- 
7 sechs 7y 
„ sieben „ 
„ acht „ 
„ neun „ 
„ — 
„ eilf 
„ zwölf „ 
„ dreizehn, 
„ vierzehn, 
„ fünfzehn, 
45 Mark 
54 
72 
90 
108 
126 
162 
198 
234 
270 
315 
360 
405 
450 
471 
123
	        
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