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3. In den einzelnen Ersatz-Bezirken steht der kommandirende General des Armee--Korps in
Gemeinschaft mit dem Chef der Provinzial= oder Landes-Verwaltungs-Behörde, sofern
nicht hiefür in einzelnen Bundesstaaten besondere Behörden bestellt sind, den Ersatz-An-
gelegenheiten als „Ersatz-Behörde dritter Instanz“ vor.
. M. G. §. 30 Zc.
In Bayern fungiren für die Bezirke des 1 und 2 Armee-Korps als Ersatz-Behörden
dritter Instanz die kommandirenden Generale im Vereine mit je einem für den Armee-
Korps-Bezirk durch das K. Staats-Ministerium des Innern an dem Sitze des General-
Kommandos zu ernennenden Spezialcommissäre (Civil Mitglied der Ersatzbehörde dritter
Instanz).
Im Großherzogthum Hessen tritt an Stelle des kommandirenden Generals der Kom-
mandeur der Großherzoglich hessischen (25.) Diolsion.
In der dritten Instanz fungiren weiters nachstehende Civil-Behörden:
a) für Preußen, sowie für Waldeck und Pyrmont die betreffenden Königlich preußischen
Ober-Präsidenten,
b) für Baden ein Spezlal-Beauftragter des Großherzoglich badischen Ministeriums des
Innern zu Karlsruhe,
) für Hessen ein Spezial-Beauftragter des Großherzoglich hessischen Ministeriums des
Innern zu Darmstadt,
4) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Ministerium des Innern
zu Schwerin,
e#) für das Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich sächsische Ministerial-Departec-
ment des Innern zu Weimar,
) für Mecklenburg-Strelitz die Großherzoglich mecklenburgische Landes-Regierung zu
Neu Strelitz,
8) für Oldenburg das Großherzoglich oldenburgische Staats-Ministerium, Departement
der Justiz, zu Oldenburg,
h) für Braunschweig das Herzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern,
zu Braunschweig,
i) für Sachsen-Meiningen das Herzoglich sächsische Staats-Ministerium, Abtheilung des
Inmern, zu Meiningen,