Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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3. In den einzelnen Ersatz-Bezirken steht der kommandirende General des Armee--Korps in 
Gemeinschaft mit dem Chef der Provinzial= oder Landes-Verwaltungs-Behörde, sofern 
nicht hiefür in einzelnen Bundesstaaten besondere Behörden bestellt sind, den Ersatz-An- 
gelegenheiten als „Ersatz-Behörde dritter Instanz“ vor. 
. M. G. §. 30 Zc. 
In Bayern fungiren für die Bezirke des 1 und 2 Armee-Korps als Ersatz-Behörden 
dritter Instanz die kommandirenden Generale im Vereine mit je einem für den Armee- 
Korps-Bezirk durch das K. Staats-Ministerium des Innern an dem Sitze des General- 
Kommandos zu ernennenden Spezialcommissäre (Civil Mitglied der Ersatzbehörde dritter 
Instanz). 
Im Großherzogthum Hessen tritt an Stelle des kommandirenden Generals der Kom- 
mandeur der Großherzoglich hessischen (25.) Diolsion. 
In der dritten Instanz fungiren weiters nachstehende Civil-Behörden: 
a) für Preußen, sowie für Waldeck und Pyrmont die betreffenden Königlich preußischen 
Ober-Präsidenten, 
b) für Baden ein Spezlal-Beauftragter des Großherzoglich badischen Ministeriums des 
Innern zu Karlsruhe, 
) für Hessen ein Spezial-Beauftragter des Großherzoglich hessischen Ministeriums des 
Innern zu Darmstadt, 
4) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Ministerium des Innern 
zu Schwerin, 
e#) für das Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich sächsische Ministerial-Departec- 
ment des Innern zu Weimar, 
) für Mecklenburg-Strelitz die Großherzoglich mecklenburgische Landes-Regierung zu 
Neu Strelitz, 
8) für Oldenburg das Großherzoglich oldenburgische Staats-Ministerium, Departement 
der Justiz, zu Oldenburg, 
h) für Braunschweig das Herzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, 
zu Braunschweig, 
i) für Sachsen-Meiningen das Herzoglich sächsische Staats-Ministerium, Abtheilung des 
Inmern, zu Meiningen,
	        
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