Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. D. — 5 — 
k) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich sächsische Ministerium, Abtheilung des Innern, 
zu Altenburg, 
1) für Sachsen-Koburg-Gotha der Vorstand der Sektion II. des Herzoglich sächsischen 
Staats-Miuisteriums zu Gotha, 
m) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staats-Ministerium zu Dessau, 
n) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt, 
o) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu 
Sondershausen, 
p) für Reuß, ältere Linie, die Fürstlich reuß-plauische Landesregierung zu Greiz, 
a) für Reuß, jüngere Linte, die Fürstlich reußische Ministerial-Abthellung für das 
Innere zu Gera, 
gc) für Schaumburg-Lippe die Fürstlich schaumburg-lippische Regierung zu Bückeburg, 
s) für Lippe die Fürstlich lippische Regierung zu Detmold, 
t) für Lübeck die Militär-Kommission des Senats zu Lübeck, 
u) für Bremen die Militär-Kommission des Senats zu Bremen, 
V) für Hamburg die Militär-Kommission des Senats zu Hamburg, 
W) für Lauenburg der Landrath des Herzogthums Lauenburg zu Ratzeburg, 
X) für Elsaß-Lothringen der Kaiserliche Ober-Präsident zu Straßburg. 
Im Königreich Sachsen wird die Ersatz-Behörde dritter Instanz durch die Ober- 
Rekrutirungs-Behörde, im Königreich Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath 
gebildet. 
Wenn in Fällen von Meinungs-Verschiedenheiten bei den Ersatz-Behörden dritter 
Instanz eine Vereinbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird, 
so ist die Angelegenheit der Ministerial-Instanz zur Entscheidung vorzulegen. 
4. In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind der Infanterie-Brigade-K deur und ein 
höherer Verwaltungs-Beamter unter dem Namen: 
„Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der X-ten Infanterie-Brigade“" 
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt. 
  
  
Erstreckt sich der Brigade-Bezirk auf mehrere Bundesstaaten, so ist dem Namen der
	        
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