W. D. — 5 —
k) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich sächsische Ministerium, Abtheilung des Innern,
zu Altenburg,
1) für Sachsen-Koburg-Gotha der Vorstand der Sektion II. des Herzoglich sächsischen
Staats-Miuisteriums zu Gotha,
m) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staats-Ministerium zu Dessau,
n) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt,
o) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu
Sondershausen,
p) für Reuß, ältere Linie, die Fürstlich reuß-plauische Landesregierung zu Greiz,
a) für Reuß, jüngere Linte, die Fürstlich reußische Ministerial-Abthellung für das
Innere zu Gera,
gc) für Schaumburg-Lippe die Fürstlich schaumburg-lippische Regierung zu Bückeburg,
s) für Lippe die Fürstlich lippische Regierung zu Detmold,
t) für Lübeck die Militär-Kommission des Senats zu Lübeck,
u) für Bremen die Militär-Kommission des Senats zu Bremen,
V) für Hamburg die Militär-Kommission des Senats zu Hamburg,
W) für Lauenburg der Landrath des Herzogthums Lauenburg zu Ratzeburg,
X) für Elsaß-Lothringen der Kaiserliche Ober-Präsident zu Straßburg.
Im Königreich Sachsen wird die Ersatz-Behörde dritter Instanz durch die Ober-
Rekrutirungs-Behörde, im Königreich Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath
gebildet.
Wenn in Fällen von Meinungs-Verschiedenheiten bei den Ersatz-Behörden dritter
Instanz eine Vereinbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird,
so ist die Angelegenheit der Ministerial-Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
4. In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind der Infanterie-Brigade-K deur und ein
höherer Verwaltungs-Beamter unter dem Namen:
„Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der X-ten Infanterie-Brigade“"
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt.
Erstreckt sich der Brigade-Bezirk auf mehrere Bundesstaaten, so ist dem Namen der