Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

— 6 — 
Ober-Ersatz-Kommission auch noch der Name des betreffenden Staates bei den auf den- 
selben bezüglichen Funktionen hinzuzufügen.“) 
N. M. G. 8. 30, 3. b. 
In Bayern erfolgt die Bestellung des höheren Verwaltungs-Beamten als Mitglied 
der Ober-Ersatz-Kommission durch das K. Staats-Ministerium des Inmern.“) 
5. In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind der betreffende Landwehr-Bezirks-K 
und ein Verwaltungs-Beamter des Bezirks oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein be- 
sonders zu diesem Zwecke bestelltes bürgerliches Mitglied unter dem Namen: 
„Ersatz-Kommission des Aushebungsbezirks (Bezirksamtes 2c.) N. N.“ 
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenhelten besorgt. 
N. M. G. S. 30,3. 
Der fungirende Verwaltungs-Beamte des Bezirks ist in Bayern der betreffende Bezirks- 
amtmann oder Bürgermeister, im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter (in Preußen in 
der Regel der Landrath oder Polizeidirektor). 6 
Zur Wahrnehmung der Obliegenhelten, welche der verstärkten Eisatz-Kommissson bezleh- 
ungsweise Ober--Ersatz-Kommission zugewiesen sind (F. 63, 5 und 70, 3), treten den 
ständigen Mitgliedern andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirks Eingesessenen von 
Kommunal= oder Landes-Vertretungen gewählt, oder wo solche Vertretungen nicht vor- 
handen sind, von der Landes-Verwaltungs-Behörde ernannt werden. 
Es sollen hiernach bestehen: 
Die verstärkte Ersatz--Kommission neben den stöndigen Mitgliedern aus höchstens noch 
einem Offizier (6 60, 1) und aus vier bürgerlichen Mitgliedern. 
Die verstärkte Ober-Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem 
bürgerlichen Mitgliede. 
K. M. G. 30, 4. 
* 
S 
  
*)) Wenn die ständigen Mitglieder der Ober Ersatz-Kommissionen Offiziere beziehungsweise Beamte eines 
und defselben Bundesstaates sind, so führen die Kommissionen den Titel: „Königliche (Grohherzogliche re.) Ober- 
Ersatz-Kommission 2c.", und in dem Dienstsiegel das Landes-Wappen. Andernfalls fällt die Bezeichnung „Köpiglich rc. “ 
an#, ebenso das Landes-Wappen im Dienstsiegel. 
Diese Bestimmung findet auch auf die Ersatz-Kommissionen und die Prüfungs-Kommissionen für Einjährig- 
Freiwillige sinngemäße Anwendung. 
½°% In Sachsen durch die Ober-Nekrutirungs-- ehörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath, 
in Baden und Hessen durch das Ministerinm des Innern, in den Ubrigen Bundesstaaten durch die in der 3. Jussanz 
sungirende Civilbehörde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.