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Ober-Ersatz-Kommission auch noch der Name des betreffenden Staates bei den auf den-
selben bezüglichen Funktionen hinzuzufügen.“)
N. M. G. 8. 30, 3. b.
In Bayern erfolgt die Bestellung des höheren Verwaltungs-Beamten als Mitglied
der Ober-Ersatz-Kommission durch das K. Staats-Ministerium des Inmern.“)
5. In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind der betreffende Landwehr-Bezirks-K
und ein Verwaltungs-Beamter des Bezirks oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein be-
sonders zu diesem Zwecke bestelltes bürgerliches Mitglied unter dem Namen:
„Ersatz-Kommission des Aushebungsbezirks (Bezirksamtes 2c.) N. N.“
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenhelten besorgt.
N. M. G. S. 30,3.
Der fungirende Verwaltungs-Beamte des Bezirks ist in Bayern der betreffende Bezirks-
amtmann oder Bürgermeister, im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter (in Preußen in
der Regel der Landrath oder Polizeidirektor). 6
Zur Wahrnehmung der Obliegenhelten, welche der verstärkten Eisatz-Kommissson bezleh-
ungsweise Ober--Ersatz-Kommission zugewiesen sind (F. 63, 5 und 70, 3), treten den
ständigen Mitgliedern andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirks Eingesessenen von
Kommunal= oder Landes-Vertretungen gewählt, oder wo solche Vertretungen nicht vor-
handen sind, von der Landes-Verwaltungs-Behörde ernannt werden.
Es sollen hiernach bestehen:
Die verstärkte Ersatz--Kommission neben den stöndigen Mitgliedern aus höchstens noch
einem Offizier (6 60, 1) und aus vier bürgerlichen Mitgliedern.
Die verstärkte Ober-Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem
bürgerlichen Mitgliede.
K. M. G. 30, 4.
*
S
*)) Wenn die ständigen Mitglieder der Ober Ersatz-Kommissionen Offiziere beziehungsweise Beamte eines
und defselben Bundesstaates sind, so führen die Kommissionen den Titel: „Königliche (Grohherzogliche re.) Ober-
Ersatz-Kommission 2c.", und in dem Dienstsiegel das Landes-Wappen. Andernfalls fällt die Bezeichnung „Köpiglich rc. “
an#, ebenso das Landes-Wappen im Dienstsiegel.
Diese Bestimmung findet auch auf die Ersatz-Kommissionen und die Prüfungs-Kommissionen für Einjährig-
Freiwillige sinngemäße Anwendung.
½°% In Sachsen durch die Ober-Nekrutirungs-- ehörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath,
in Baden und Hessen durch das Ministerinm des Innern, in den Ubrigen Bundesstaaten durch die in der 3. Jussanz
sungirende Civilbehörde.