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Die bürgerlichen Mitglieder der verstärkten Ersatz-Kommission und
eine gleiche Anzahl Stellvertreter werden aus den Bezirks-Eingesessenen auf drei Jahre
von dem Distriktsrathe und in unmittelbaren Städten, welche einen eigenen Aushebungs-
Bezirk bilden, von dem Collegium der Gemeindebevollmächtigten gewählt.
Die Wahl kann unter denselben Voraussetzungen, wie die zu Gemeindeämtern abge-
lehnt werden.
Bei der Wahl entscheidet die absolute Stimmenmehrheit der Abstimmenden.
Der Wahlakt hat bei der bezüglichen jährlichen Versammlung des Distriktsrathes
und nur ausnahmsweise in einer zu berufenden außerordentlichen Sitzung desselben statt-
zufinden.
Ueber Ablehnung der Wahl entscheidet der Distriktsrath beziehungsweise das Collegium
der Gemeindebevollmächtigten ohne Zulassung einer Berufung.
Bestehen in einem Verwaltungsbezirke mehrere Distriktsräthe, so theilt sich unter den-
selben die Zahl der zur Ersatz-Kommission zu wählenden bürgerlichen Mitglieder und der
Stellvertreter derselben.
Ist diese Zahl (vier) z. B. unter drei Distriktsräthe zu theilen, so hat abwechselnd der
Distrikt A für die ersten 3 Jahre 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter,
„ B „ „ „ „ 1 Mitglied und 1 Stellvertreter,
„ „ „ „„ 1 „ „ 1 „
„ A „ „nächsten 3 Jahre 1 „ „ 1 „
„ B „„ „ „ 2 Mitglieder „ 2 Stellvertreter,
0 „ „ „ 1 Mitglied „ 1 Stellvertreter zu wählen.
In diesem Turnus ist dann fortzufahren.
Bei Einberufung der Stellvertreter ist möglichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß
jeder Distrikt vertreten sei.
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz-Kommission werden durch den Civilvorsitzenden
der Kommission auf Handgelübde verpflichtet; dieselben können eine Reise-Entschädigung
aus Distriktsfonds beanspruchen.
Für jeden Aushebungsbezirk fungtrt ein bürgerliches Mitglied der ver-
stärkten Ober-Ersatz-Kommission.
Dieses bürgerliche Mitglied und ein Stellvertreter desselben wird aus den Einge-
sessenen des betreffenden Aushebungsbezirkes auf drei Jahre von dem Distriktsrathe und
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