Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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in unmittelbaren Städten, welche einen eigenen Aushebungsbezirk bilden, von dem Collegium 
der Gemeindebevollmächtigten gewählt. 
Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommissson darf nicht zugleich Mitglie 
einer Ersatz-Kommission sein. Bestehen in einem Verwaltungsbezirke mehrere Distrikts- 
Räthe, so hat für die Wahl unter den Distriktsräthen in der Weise ein Wechsel einzu- 
treten, daß der Distrikt A für die erste Wahlperiode das bürgerliche Mitglied und dessen 
Stellvertreter wählt, der Distrikt B für die folgende Wahlperiode u. s. w., bis der 
Distrikt A wieder an die Reihe kömmt. 
Was die Ablehnung der Wahl, den Wahlmodus, die Zeit des Wahlaktes, die Ver- 
pflichtung und Entschädigung des bürgerlichen Mitgliedes der Ober-Ersatz-Kommission be- 
trifft, so sind die obigen Bestimmungen bezüglich der Wahl rc. 2c. der bürgerlichen Mit- 
glieder der Ersotz-Kommission maßgebend. 
Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Bayern für jeden Infanterte 
Brigade-Bezirk, in Preußen in der Regel für jeden Regierungsbezirk) eine Kommission 
unter dem Namen: « 
„Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige“. 
Die Prüfungs-Kommissionen haben ihren Sitz: 
für den Bezirk der 1. Infanterie-Brigade zu München, 
i„ » » „ 2. 5„ » »Lcllbshllt, 
»» „ „ 3. „ „„Aussburg, 
» » » » 4. » » » Regensburg 
7 7 7 „ 5. 4% » Bayreuth, 
r 7 l 5 6. » » » An sbach, 
» » » » 7. % 5 5 Würzburg / 
r r 7 „ 8. 5 5 „ Speyer. 
Diese Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung zum 
einjährigen Dienst event. nach vorgängiger Prüfung zu entscheiden. 
Die Ersatz-Kommission arbeitet der Ober-Ersatz-Kommission vor. Sie verfügt die nach 
dem Gesetz zulässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im Uebrigen unterliegen 
ihre Beschlüsse der Revision und endgültigen Entscheidung durch die Ober-Ersatz--Kommission. 
N. M. G. §. 30. 7.
	        
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