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in unmittelbaren Städten, welche einen eigenen Aushebungsbezirk bilden, von dem Collegium
der Gemeindebevollmächtigten gewählt.
Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommissson darf nicht zugleich Mitglie
einer Ersatz-Kommission sein. Bestehen in einem Verwaltungsbezirke mehrere Distrikts-
Räthe, so hat für die Wahl unter den Distriktsräthen in der Weise ein Wechsel einzu-
treten, daß der Distrikt A für die erste Wahlperiode das bürgerliche Mitglied und dessen
Stellvertreter wählt, der Distrikt B für die folgende Wahlperiode u. s. w., bis der
Distrikt A wieder an die Reihe kömmt.
Was die Ablehnung der Wahl, den Wahlmodus, die Zeit des Wahlaktes, die Ver-
pflichtung und Entschädigung des bürgerlichen Mitgliedes der Ober-Ersatz-Kommission be-
trifft, so sind die obigen Bestimmungen bezüglich der Wahl rc. 2c. der bürgerlichen Mit-
glieder der Ersotz-Kommission maßgebend.
Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Bayern für jeden Infanterte
Brigade-Bezirk, in Preußen in der Regel für jeden Regierungsbezirk) eine Kommission
unter dem Namen: «
„Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige“.
Die Prüfungs-Kommissionen haben ihren Sitz:
für den Bezirk der 1. Infanterie-Brigade zu München,
i„ » » „ 2. 5„ » »Lcllbshllt,
»» „ „ 3. „ „„Aussburg,
» » » » 4. » » » Regensburg
7 7 7 „ 5. 4% » Bayreuth,
r 7 l 5 6. » » » An sbach,
» » » » 7. % 5 5 Würzburg /
r r 7 „ 8. 5 5 „ Speyer.
Diese Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung zum
einjährigen Dienst event. nach vorgängiger Prüfung zu entscheiden.
Die Ersatz-Kommission arbeitet der Ober-Ersatz-Kommission vor. Sie verfügt die nach
dem Gesetz zulässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im Uebrigen unterliegen
ihre Beschlüsse der Revision und endgültigen Entscheidung durch die Ober-Ersatz--Kommission.
N. M. G. §. 30. 7.