Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 9 — 
Die Ober-Ersatz-Kommissionen und Prüfungs-Kommissionen für Einjährig-Freiwillige 
stehen unter der Leitung der Ersatz-Behörden dritter Instanz. 
g. 3. 
Ersatz-Geschäft. 
1. Das jährliche Ersatz-Geschäft zerfällt in drei Haupt-Abschnitte. 
2. Den ersten Abschnitt bildet das Vorbereitungs-Geschäft (Abschnitt VII.) 
Es umfaßt diejenigen Maßregeln, welche zur Ermittelung der im laufenden Jahre 
zur Gestellung vor den Ersatz-Behörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforderlich sind, 
sowie die Eintragung der letzteren in die Grundlisten. 
Diese bestehen aus den Rekrutirungs-Stammrollen (F. 44), den alphabetischen (S. 46) 
und den Restantenlisten (K. 47). 
3. Den zweiten Abschnitt bildet das Muster ungs-Geschäft (Abschnitt VIII). 
Es umfaßt die Musterung und Rangtrung der zur Gestellung vor den Ersatz-Behörden 
verpflichteten Wehrpflichtigen durch die Ersatz-Kommission. 
4. Den dritten Abschnitt bildet das Aushebungs-Geschäft (Abschnitt IX). 
Es umfaßt die Entscheidungen durch die Ober-Ersatz-Kommission und die Aushebung 
der für das laufende Jahr erforderlichen Rekruten. 
5. Außerdem findet für die Schiffahrt treibenden zur Gestellung verpflichteten Wehrpflichtigen 
ein Schiffer-Musterungs-Geschäft statt (Abschnitt X).“) 
6. In Kriegszeiten wird das Musterungs-Geschäft mit dem Aushebungs-Geschäft 
vereinigt (Abschnitt XV). 
Zweiter Abschnitt. 
Wehrpflicht und deren Gliederung. 
g. 4. 
Wehrpflicht. 
1. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dleser Pflicht nicht 
vertreten lassen. · 
«)SieheAnmcrluagza§-l4. 
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