W. O. — 9 —
Die Ober-Ersatz-Kommissionen und Prüfungs-Kommissionen für Einjährig-Freiwillige
stehen unter der Leitung der Ersatz-Behörden dritter Instanz.
g. 3.
Ersatz-Geschäft.
1. Das jährliche Ersatz-Geschäft zerfällt in drei Haupt-Abschnitte.
2. Den ersten Abschnitt bildet das Vorbereitungs-Geschäft (Abschnitt VII.)
Es umfaßt diejenigen Maßregeln, welche zur Ermittelung der im laufenden Jahre
zur Gestellung vor den Ersatz-Behörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforderlich sind,
sowie die Eintragung der letzteren in die Grundlisten.
Diese bestehen aus den Rekrutirungs-Stammrollen (F. 44), den alphabetischen (S. 46)
und den Restantenlisten (K. 47).
3. Den zweiten Abschnitt bildet das Muster ungs-Geschäft (Abschnitt VIII).
Es umfaßt die Musterung und Rangtrung der zur Gestellung vor den Ersatz-Behörden
verpflichteten Wehrpflichtigen durch die Ersatz-Kommission.
4. Den dritten Abschnitt bildet das Aushebungs-Geschäft (Abschnitt IX).
Es umfaßt die Entscheidungen durch die Ober-Ersatz-Kommission und die Aushebung
der für das laufende Jahr erforderlichen Rekruten.
5. Außerdem findet für die Schiffahrt treibenden zur Gestellung verpflichteten Wehrpflichtigen
ein Schiffer-Musterungs-Geschäft statt (Abschnitt X).“)
6. In Kriegszeiten wird das Musterungs-Geschäft mit dem Aushebungs-Geschäft
vereinigt (Abschnitt XV).
Zweiter Abschnitt.
Wehrpflicht und deren Gliederung.
g. 4.
Wehrpflicht.
1. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dleser Pflicht nicht
vertreten lassen. ·
«)SieheAnmcrluagza§-l4.
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