Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Ausgenommen von der Wehrfpflicht sind nur: 
a) die Mitglieder regierender Häuser; 
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, 
welchen die Befreiung von der Wehrfpflicht durch Verträge zugesichert ist oder auf 
Grund besonderer Rechtstitel zusteht. 
R. V. Artikel 57. W. G. §. 1. 
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Weffendienste, jedoch zu sonstigen 
militärischen Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen, fähig sind, 
können zu solchen herangezogen werden. 
W. G. §. 1. Absob 2. 
Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17 ten Lebensjahre und dauert bis zum 
vollendeten 42 sten Lebensjahre. 
W. G. s. 3. 
S. 5. 
Gliederung der Wehrpflicht. 
Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht. 
Die Dienstpflicht ist die Pflicht zum Dienst im Heere oder in der Marine. 
Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche zwölf Jahre dienstpflichtig. 
R. B. Artikel 59. W. G. §. 6 und 7. 
Die Pflicht zum Dienst im Heere wird eingetheilt in: 
a) aktive Dienstpflicht, 
b) Reserve-Pflicht, 
c) Landwehrpflicht, 
d) Ersatz-Reserve-Pflicht. 
Die Pflicht zum Dienst in der Marine wird eingetheilt in: 
5 n Sienllch in der Fte 
) Seewehr-Pflicht. 
Dienstpflicht im stehenden Heere, 
Dienstpflicht im Kriege siehe S. 18. 
. Alle nicht zum Dienst im Heere oder in der Marine eingezogenen Wehrpflichtigen sind im 
Kriege landsturmpflichtig. 
W. G. 8. 3.
	        
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