Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 11 — 
g. 6. 
Dienstpflicht im stehenden Heere. 
Die Dienstpflicht im stehenden Heere umfaßt die aktive Dienstpflicht und die Reserve-Pflicht. 
Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert sieben Jahre 
Die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere dauert drei Jahre. 
Nach abgeleistetem aktivem Dienste werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt. 
8g. 7. 
Aktive Dienstpflicht im stehenden Heere. 
Die Dauer der aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere (aktive Dienstzeit) wird nach dem 
wirklich erfolgten Dienstantritt mit der Maßgabe berechnet, daß diejenigen Mannschaften, 
welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingestellt werden, als am vorher- 
gehenden 1. Oktober eingestellt gelten. 
W. G. S. 6. 
Die aktive Dienstzeit der als unsichere Dienstpflichtige “) eingestellten Mannschaften 
wird von dem auf ihre Einstellung folgenden Rekruten-Einstellungstermine ab gerechnet. 
K. M. G. S. 38. 
Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die aktive Dienstzeit 
nicht angerechnet. 
M. Str. G. S. 18. 
Im Uebrigen richtet sich die Dauer der aktiven Dienstzeit nach den von Seiner Majestät 
dem Kaiser, für Bayern von Seiner Majestät dem Könige alljährlich zu erlassenden 
Rekrutirungs-Bestimmungen. 
sa-- 
— 
  
1— 
8. 8. 
Aktive Dienstpflicht der Einjährig-Freiwilligen. 
Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten 
und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen Umfange 
dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstzeit im stehenden 
Heere — vom Tage des Diensteintritts an gerechnet — zur Reserve beurlaubt. 
W. G. . 11. 
½) Im Reichs-Militär-Gesetz „Heerespflichtige“ genaunt. 
1.
	        
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