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. Einjährig--Freiwillige, welche während ihrer altiven Dienstzeit mit Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als Einjährig-Freiwillige
und den Anspruch auf Enklassung nach einjähriger Dienstzeit.
N. M. G. §. 50. Abs. 4
Ihre aktive Dienstzeit wird in diesem Falle nach K 7 Nr. 1 berechnet.
g. 8.
Aktive Dienstpflicht der Volksschullehrer und Kandidaten
des Volksschulamts.
. Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das
Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Ein-
übung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden.
Giebt der so Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem
Schulamte für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das
25 ste Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht wieder
eingezogen werden (S. 63, b. c.)
N. M. C. K. 51.
. Wenn ein solcher Dienstpflichtiger vor vollendetem 25 sten Lebensjahre aus dem Schulamt
für immer entlassen wird, so hat die vorgesetzte Behörde dem Landwehr-Bezirks-Kommemdo
zur weiteren Anzeige an die Ersatz-Behörden hiervon Mittheilung zu machen.
8. 10.
Aktive Dienstpflicht ehemaliger Zöglinge militärischer Institute.
Militär-Zöglinge und Schüler, welche in militärischen Bildungs= und Lehr-Anstalten auf
Staatskosten unterhalten, beziehungsweise unterrichtet werden, haben ihrer aktiven Dienst-
pflicht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu genügen.
Außerdem darf ihre aktive Dienstpflicht bis zu dem Maße verlängert werden, daß sie
für jedes Jahr, während dessen sie diese Anstalten besuchten, zwei Jahre länger aktiv zu
dienen haben.
Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Nerrutirungs-Ordnung. enthalten.