Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 13 — 
8 11. 
Reservepflicht. 
1. Die Reservepflicht wird von demselben Zeitpunkte ab berechnet, wie die altive Dienstpflicht, 
auch wenn in der Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung stattgefunden hat. 
2. Die Mannschaften der Reserve (Reservisten) werden in Jahresklassen nach ihrem Dienst- 
alter eingetheilt. 
3. Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens verspätet aus dem aktiven Dienst 
entlassen werden, treten stets in die angle Jahresklasse der Reserve ein (S. 7, 3). 
M. Str. G. §. 18. N. M. 
4. Mannschaften der Reserve, welche i6 der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder 
eine Ordre zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können, abgesehen 
von der etwa noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe, unter Verlängerung ihrer 
Dienstpflicht in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. 
Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend 
weiter zurückversetzt werden. 
N. M. G. s. 67. 
Die Entscheidung hierüber steht dem Landwehr-Bezirks-K deur zu. 
5. Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den Herbst-Control= 
Versammlungen des betreffenden Jahres. 
N. M. G. F. 62. 
6. Reserve-Pflicht ehemaliger Ersatz-Reservisten siehe SC. 13, 9. 
S. 12. 
Landwehr-Pflicht. 
1. Die Landwehr-Pflicht ist von fünfjähriger Dauer. 
W. G. K. 7. 
Mannschaften der Cavalerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienst- 
zeit verpflichten, dienen, sofern sie dieser Verpflichtung nachkommen, in der Landwehr nur 
drei Jahre. 
N. M. C. S. 50. Abf. 3. 
2. Der Eintritt in die Landwehr erfolgt nach obgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere. 
W. G. S. 7. 
 
	        
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