Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

3. 
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Die aktive Dienstzeit kann für Seeleute von Beruf und für das Maschinen-Personal, sowie 
für Lootsen und Lvotsenknechte in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und nach Maßgabe 
ihrer Ausbildung für den Dienst in der Flotte bis auf ein Jahr verkürzt werden. 
W. G. §. 13, 3. 
4. Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährig- 
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freiwilligen Dienst erlangt, oder welche das Steuermanns-Examen abgelegt haben, genügen 
ihrer aktiven Dienstpflicht in der Flotte durch einjährig-freiwilligen Dienst, ohne zur 
Selbstbekleidung und Selbstverpflegung verpflichtet zu sein. 
W. G. §. 13, 1. 
Seeleute, welche auf einem deutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger An- 
musterung thatsächlich in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die Dauer der 
bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von allen Militärdienstpflichten befreit 
werden, haben jedoch eintretenden Falls die letzteren nach ihrer Entlassung von dem 
Handelsschiffe, bevor sie sich aufs neue anmustern lassen, nachträglich zu erfüllen. 
W. G. S. 13, 5. 
Ueber vorschriftsmäßige Anmusterung siehe K. O. §S. 3, 2 und & 4, 4. 
Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuchs einer deutschen Navigations= oder 
Schlffsbauschule im Frieden zum Dienst in der Flotte nicht herangezogen werden. 
W. G. §. 13, 5. 
Als Navigationsschulen im Sinne dieser Vorschrift sind die öffentlichen Navigations- 
schulen anzusehen, an deren Sitze von der Landesregierung eine Kommission für die 
Prüfung der Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen eingesetzt ist. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der S#. 8 und 10 sinngemäße Anwendung. 
K. 16. 
Marine-Reserve-Pflicht. 
Die Bestimmungen des S. 11, 1—4 finden sinngemäße Anwendung. 
Die Versetzung aus der Marine-Reserve in die Seewehr erster Klasse (& 17, 2) erfolgt 
bei den Herbst-Kontrol-Versammlungen des betreffenden Jahres. 
Marine-Reserve-Pflicht ehemaliger Mannschaften der Seewehr zweiter Klasse siehe §. 17, 8. 
§. 17. 
Seewehr-Pflicht. 
. Die Seewehr-Pflicht ist eine verschiedene, je nachdem derselben in der Seewehr erster 
oder zweiter Klasse genügt wird.
	        
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