Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

K3. 61 
P Gestempellte. im Die gestempelten Postkarten werden zu dem Nennwerthe des Stempels 
ofkaren. an das Publieum abgelassen. 
4) Geslempelte VBei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streifbänder 
Surtisbander. zu 3 Pf. zum Verkaufe gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen von 100 Stück 
statt, und zwar mit einem Zuschlage von 35 Pf. für je 100 Stück. 
e) #bstempelung V Die Königlich Preußische Staatsdruckerei in Berlin übernimmt die Ab- 
esrieen, stempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Postkarten mit 
Streisbändern u. 
Hoflarten für dem Freimarkenstempel für das Publicum unter den bei jeder Postanstalt zu er- 
Privatpersonen. fragenden näheren Bedingungen. 
G. 43. 
serc d. des 1 Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich be- 
sonslig. Gebhh#. stimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post ein- 
geliefert werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegen- 
stände (IS 24 Abs. U) müssen Postwerthzeichen benutzt werden. 
U Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franco nicht aus, so wird der 
Ergänzungsbetrag und bz. das Zuschlagporto vom Adressaten erhoben. Bei ge- 
wöhnlichen Briefen, Waarenproben und Drucksachen bis zum Gewichte von 
250 Gramm, sowie bei allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung 
der Nachzahluug des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes r. 
Bei anderen Sendungen kann der Adressat die Ausfolgung ohne Portozahlung 
verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bz. den Briefumschlag oder 
eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird als- 
dann vom Absender eingezogen. 
im Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung 
frankirt abgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerth- 
zeichen als ungültig zu bezeichnen. 
1v Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, 
oder kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn 
er den Gegenstand der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porto 
und die Gebühren zu zahlen.
	        
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