Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Seitens der Ersatz-Behörden 3. Instanz ist in jedem Einzelfalle Über die Zulsssigkeit 
der Einstellung Entscheldung zu treffen. 
Personen der Reserve, Landwehr, Marine-Reserve oder Seewehr, welche nach erfolgter 
Auswanderung vor vollendetem Züsten Lebensjahre wieder naturalisirt werden, treten in 
diejenige Jahresklasse (§. 11, 1), welcher sie ohne die stattgehabte Auswanderung ange- 
hört haben würden, wieder ein. 
N. M. G. s. 68. 
4. Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse, welche nach erfolgter Auswanderung vor 
vollendetem 31sten Lebensjahre wieder naturalisirt werden, treten in den Jahrgang 
(§.13, 5), welchem sie ohne die stattgehabte Auswanderung angehört haben würden, 
wieder ein. 
K. M. G. 8. 69, 7. 
Ausländer bedürfen zum Eintritt in das Heer der Genehmigung des Kontingentsherrn, 
zum. Eintritt in die Marine Kaiserlicher Genehmigung. 
Dritter Abschnitt. 
Militärpflicht. 
8. 20. 
Bedeutung der Militärpflicht. 
Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das stehende Heer oder die 
Flotte zu unterwerfen. 
Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der 
Wehrpflichtige das 20te Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienst- 
pflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist (§. 26, 4). 
Während der Dauer der Militärpflicht heißen die Wehrpflichtigen militärpflichtig. 
K. M. G. s. 10. 
G. 21. 
Militärpflicht der seemännischen Bevölkerung) 
Die seemännische Bevölkerung des Reichs ist nur der Aushebung für die Flotte unter- 
worfen. 
RK. B. Artikel 53 Abtf. 4. 
°*l) siehe Anmerkung zu § 14.
	        
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